Rz. 433

Der Erblasser kann durch Testament Erben einsetzen, Vermächtnisse anordnen und Testamentsvollstrecker bestellen. Das Testament ist jederzeit widerruflich. Erbverträge sind unzulässig. Gemeinschaftliche Testamente sind als "Erbverträge" dann unwirksam, wenn sie wechselbezügliche Verfügungen enthalten.[453] Gewöhnliche Testamentsformen sind das gerichtlich beurkundete, das holographe und das Zwei-Zeugen-Testament.

[453] Povh, FamRZ 1992, 511 f.

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