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Zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen zählen gem. § 2303 BGB die Abkömmlinge des Erblassers (Abs. 1) sowie seine Eltern und sein Ehegatte (Abs. 2). Für Erbfälle seit dem 1.8.2001[3] ist auch der eingetragene Lebenspartner einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft pflichtteilsrechtlich einem Ehegatten gleichgestellt.[4] Für die Bestimmung des jeweiligen Verwandtschaftsverhältnisses sind ebenso wie bei der gesetzlichen Erbfolge die entsprechenden familienrechtlichen Vorschriften maßgeblich.[5]

[3] Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften v. 22.2.2001 (BGBl I, 266).
[4] Staudinger/Herzog, § 2303 Rn 2.
[5] Staudinger/Herzog, § 2303 Rn 2.

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