Rz. 165
Sieht der Gesellschaftsvertrag ein Eintrittsrecht für einen oder alle Erben oder auch für fremde Dritte vor, wird die Gesellschaft zunächst – wie bei der Fortsetzungsklausel – mit den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt. Die in der Eintrittsklausel genannten Personen haben aber das Recht (Option), in die Gesellschaft einzutreten. Die Besonderheit dieser Nachfolgeregelung besteht darin, dass die Mitgliedschaft in der Gesellschaft nicht erbrechtlich, sondern durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden begründet wird. Insoweit handelt es sich bei der Eintrittsklausel um einen Vertrag zugunsten Dritter i.S.d. §§ 328 ff. BGB. Das Recht, in die Gesellschaft eintreten zu dürfen, entbindet den Berechtigten aber an und für sich nicht von der Verpflichtung, eine Einlage in die Gesellschaft leisten zu müssen.
Rz. 166
Für die Frage des Bestehens von Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüchen kommt es entscheidend auf diese Einlageverpflichtung an bzw. darauf, welche Abfindung den Erben des verstorbenen Gesellschafters zusteht. Pflichtteilsansprüche kommen nämlich nur in Betracht, wenn die Erben keine bzw. eine hinter dem Verkehrswert zurückbleibende Abfindung erhalten. Sieht die Eintrittsklausel bspw. vor, dass der Gesellschaftsanteil des verstorbenen Gesellschafters unter Ausschluss eines Abfindungsanspruchs der Erben treuhänderisch auf die Mitgesellschafter übertragen wird, von denen der Eintrittsberechtigte sodann die Abtretung (mit oder ohne Einlageverpflichtung) verlangen kann, stellen sich dieselben Probleme wie im Zusammenhang mit der Fortsetzungsklausel. Wendet der Erblasser dem Eintrittsberechtigten einen eventuellen Abfindungsanspruch – z.B. im Wege einer Alleinerbeinsetzung durch ein Vermächtnis bzw. Vorausvermächtnis oder auch durch eine Teilungsanordnung nach § 2048 BGB – zu, fällt der Abfindungsanspruch in den Nachlass und ist daher bei der Berechnung des ordentlichen Pflichtteils zu berücksichtigen. Bei Eingreifen die Abfindung beschränkender Regelungen gelten die obigen Ausführungen.
Rz. 167
Wird einem Nichterben im Wege eines Vertrages i.S.d. § 328 BGB ein Eintrittsrecht eingeräumt und ihm darüber hinaus der Abfindungsanspruch im Voraus abgetreten, wird ein Schutz des Pflichtteilsberechtigten nur über § 2325 BGB gewährleistet. Denn der im Voraus abgetretene Abfindungsanspruch bildet hier den Gegenstand einer Schenkung auf den Todesfall, die einen Ergänzungsanspruch des bzw. der pflichtteilsberechtigten Erben rechtfertigen kann. Ob und in welcher Höhe der Anspruch entsteht, hängt ebenso wie die Frage, ob er sich gegen den Erben oder gegen den Eintrittsberechtigten richtet, von der letztwilligen Verfügung des Erblassers sowie vom Umfang des (übrigen) Nachlasses ab.
Rz. 168
Den sog. Nachfolgeklauseln (einfache und qualifizierte) ist gemeinsam, dass sie die Fortführung der Gesellschaft mit dem bzw. den Erben des verstorbenen Gesellschafters vorsehen. Es handelt sich um einen erbrechtlichen Übergang der Gesellschaftsrechte. Die Erben treten nach Ansicht des BGH – allerdings nur dann, wenn die vereinbarte Nachfolgeklausel mit der erbrechtlichen Rechtslage übereinstimmt – unmittelbar in die Position des verstorbenen Gesellschafters ein.