a) Grundsätze
Rz. 133
Kann der gemeine Wert eines Nachlassgegenstands nicht aus einem zeitnah zum Erbfall erzielten Verkaufserlös abgeleitet werden, muss der Wert gem. § 2311 Abs. 2 BGB geschätzt werden. Eine bestimmte Wertermittlungsmethode für die Schätzung des gemeinen Werts ist nicht vorgegeben. Die sachgerechte Entscheidung hierüber ist Sache des Tatrichters, der insoweit jedoch im Rahmen auf die Hilfe sachverständiger Dritter angewiesen ist. Für verschiedene Bewertungsgegenstände kommen im Einzelnen vor allem nachfolgende Bewertungsmethoden in Betracht.
b) Einzelfälle
Rz. 134
Die Bewertung von Bargeld oder auf Geld gerichteten Forderungen ist weitgehend problemlos. Abgesehen von inflationären Verhältnissen ist der Nennbetrag im Zeitpunkt des Erbfalls maßgeblich. Wertkorrekturen sind aber angebracht, wenn die Forderung betagt ist, also erst zu einem späteren Zeitpunkt fällig wird. Dann ist der Nennbetrag um die entsprechenden Zwischenzinsen zu kürzen. Werden Nachlassgegenstände im allgemeinen Geschäftsverkehr unter Zugrundelegung allgemeiner Markt- oder Kurswerte gehandelt, sind sie grundsätzlich mit diesen Werten anzusetzen.
Rz. 135
Wiederkehrende Leistungen, für deren Bewertung sich im geschäftlichen Verkehr bestimmte Grundsätze herausgebildet haben, sind nach eben diesen Grundsätzen zu bewerten. Lässt sich ein einem Marktpreis vergleichbarer Wert nicht feststellen, muss die Kapitalisierung zu einem an den gegenwärtigen Geldmarktverhältnissen bzw. der derzeitigen Ertragsfähigkeit des mit den wiederkehrenden Leistungen belasteten Vermögens orientierten Zinsfuß erfolgen. Ist die Laufzeit von nicht exakt planbaren Ereignissen, z.B. dem Tod des Berechtigten, abhängig, bietet sich der Rückgriff auf die amtlichen Sterbetafeln des Statistischen Bundesamtes an. Zur Bestimmung des anzuwendenden Kapitalisierungszinsfußes kann aber auch unmittelbar auf die bewertungsrechtlichen Vorschriften der §§ 13 bis 16 BewG zurückgegriffen werden.
c) Sonderfall: Bewertung von Grundstücken
Rz. 136
Soweit der gemeine Wert eines Grundstücks nicht anhand eines tatsächlich erzielten Kaufpreises bestimmt werden kann, kommen für die Schätzung des Verkehrswerts verschiedene Bewertungsmethoden in Betracht. Die h.M. differenziert insoweit zwischen verschiedenen Arten von Grundstücken, deren Bewertung sich jeweils nach unterschiedlichen Grundsätzen richtet. Dies entspricht auch der in der Literatur favorisierten Vorgehensweise nach der "Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken (Immobilienwertermittlungsverordnung – ImmoWertV)".
Rz. 137
Unbebaute Grundstücke sind grundsätzlich anhand der Vergleichswertmethode zu bewerten. Der Vergleich erfolgt entweder anhand konkreter Verkaufsfälle oder mit Hilfe der nach § 196 BauGB ermittelten Bodenrichtwerte. In beiden Fällen muss sichergestellt werden, dass das Vergleichsgrundstück bzw. der Bodenrichtwert (§ 196 BauGB) hinsichtlich der den Wert beeinflussenden Merkmale hinreichend mit dem zu bewertenden Grundstück übereinstimmt, § 25 ImmoWertV. In Fällen, in denen die Vergleichsgrundstücke hinsichtlich ihrer wertbestimmenden Merkmale von dem zu bewertenden Grundstück (erheblich) abweichen, sollen die Wertunterschiede "mithilfe von Umrechnungskoeffizienten erfasst werden", § 19 ImmoWertV.
Rz. 138
Handelt es sich bei dem unbebauten Grundstück um Bauerwartungsland und unterscheidet sich das zu bewertende Grundstück durch diese Eigenschaft von den Vergleichsgrundstücken, ist der Vergleichswert um einen angemessenen Aufschlag zu erhöhen. Da die konkreten Nutzungsabsichten des Erben im Rahmen d...