Rz. 134

Die Bewertung von Bargeld oder auf Geld gerichteten Forderungen ist weitgehend problemlos.[417] Abgesehen von inflationären Verhältnissen ist der Nennbetrag im Zeitpunkt des Erbfalls maßgeblich.[418] Wertkorrekturen sind aber angebracht, wenn die Forderung betagt ist, also erst zu einem späteren Zeitpunkt fällig wird. Dann ist der Nennbetrag um die entsprechenden Zwischenzinsen zu kürzen.[419] Werden Nachlassgegenstände im allgemeinen Geschäftsverkehr unter Zugrundelegung allgemeiner Markt- oder Kurswerte gehandelt, sind sie grundsätzlich mit diesen Werten anzusetzen.[420]

 

Rz. 135

Wiederkehrende Leistungen, für deren Bewertung sich im geschäftlichen Verkehr bestimmte Grundsätze herausgebildet haben, sind nach eben diesen Grundsätzen zu bewerten.[421] Lässt sich ein einem Marktpreis vergleichbarer Wert nicht feststellen, muss die Kapitalisierung zu einem an den gegenwärtigen Geldmarktverhältnissen bzw. der derzeitigen Ertragsfähigkeit des mit den wiederkehrenden Leistungen belasteten Vermögens orientierten Zinsfuß erfolgen. Ist die Laufzeit von nicht exakt planbaren Ereignissen, z.B. dem Tod des Berechtigten, abhängig, bietet sich der Rückgriff auf die amtlichen Sterbetafeln des Statistischen Bundesamtes an.[422] Zur Bestimmung des anzuwendenden Kapitalisierungszinsfußes kann aber auch unmittelbar auf die bewertungsrechtlichen Vorschriften der §§ 13 bis 16 BewG[423] zurückgegriffen werden.[424]

[417] Ausnahme: unsichere oder zweifelhafte Forderungen, § 2313 BGB.
[418] BGHZ 14, 368, 376; BGH FamRZ 1991, 43, 45; Staudinger/Herzog, § 2311 Rn 64.
[419] Riedel, in: Mayer/Süß/Tanck/Bittler, HB Pflichtteilsrecht, § 5 Rn 112; Staudinger/Herzog, § 2311 Rn 64 m.w.N.
[420] Veith, NJW 1963, 1521, 1522 f.; Staudinger/Herzog, § 2311 Rn 64.
[421] Z.B. Leibrenten, bei deren Bewertung die Sätze der Versicherungsunternehmen einen Anhalt bieten können.
[422] Besonderheiten in der Person des Berechtigten (z.B. eine im Zeitpunkt der Bewertung bereits bekannte schwere Erkrankung, die auf eine wesentlich kürzere Lebenserwartung schließen lässt) müssen aber gesondert berücksichtigt werden, vgl. Kerscher/Riedel/Lenz, Pflichtteilsrecht, § 7 Rn 62.
[423] Nebst den dazu erlassenen Anlagen sowie den erläuternden/zahlenmäßig konkretisierenden BMF-Schreiben.
[424] Auch hier kann jedoch in Einzelfällen eine Anpassung an die besonderen Umstände des Einzelfalls geboten sein, BGHZ 14, 369, 376 f.

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