aa) Kapitalgesellschaftsanteile
Rz. 156
Wertpapiere (Aktien, Genussscheine etc.) werden im Regelfall mit dem Marktpreis bzw. Kurswert in Ansatz gebracht. Ist ein Markt- bzw. Kurswert nicht feststellbar, da den Gesellschaftsanteilen die hierfür erforderliche Fungibilität fehlt, sind einige Besonderheiten zu beachten. Entscheidend ist, ob die Anteile tatsächlich am Markt gehandelt werden (wie z.B. bei börsennotierten Aktiengesellschaften) oder ob es sich um Anteile handelt, für die ein Marktpreis nicht ohne weiteres festgestellt werden kann. Für Beteiligungen an börsennotierten Unternehmen bildet der amtlich festgestellte Kurs am Todestag des Erblassers den Bewertungsmaßstab. Insoweit kommt es auf denjenigen Börsenplatz an, der dem letzten Wohnsitz des Erblassers am nächsten liegt. Nur in extremen Ausnahmefällen ist eine Ergebniskorrektur über § 242 BGB denkbar. Starke Kursschwankungen am oder um den Stichtag sind aber grundsätzlich hinzunehmen, da eine hohe Volatilität ein wesentliches Merkmal dieser Form der Kapitalanlage darstellt. Zu- oder Abschläge bei Paketbesitz können im Einzelfall in Betracht kommen.
Rz. 157
Für den Fall, dass ein GmbH-Geschäftsanteil vom Erblasser erst kurz vor seinem Tod erworben wurde oder dass andere Anteile an der Gesellschaft in engem zeitlichem Zusammenhang tatsächlich gehandelt wurden, wird auf den dabei erzielten Kaufpreis abzustellen sein. Sind aber – wie so oft – tatsächliche Veräußerungserlöse als Vergleichsmaßstab nicht feststellbar, orientiert sich der Wert der Beteiligung regelmäßig am Wert des Unternehmens selbst.
bb) Personengesellschaftsanteile
(1) Allgemeines
Rz. 158
Anders als bei Kapitalgesellschaften besteht im Recht der Personengesellschaften die grundsätzliche Möglichkeit, die Vererblichkeit von Gesellschaftsanteilen auszuschließen. Aus diesem Grund stellt sich zunächst die Frage, ob im konkreten Fall der Gesellschaftsanteil als solcher oder nur ein (wie auch immer zu berechnender) Abfindungsanspruch in den Nachlass fällt. Die wesentlichen Grundsätze lassen sich wie folgt zusammenfassen:
(1) Bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ergibt sich aus § 727 Abs. 1 BGB, dass die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst wird, sofern sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes ergibt.
(2) Für Personenhandelsgesellschaften regelt § 131 Abs. 2 Nr. 1 HGB, dass der Tod eines Gesellschafters nicht zur Auflösung der Gesellschaft, sondern nur zum Ausscheiden des Verstorbenen führt, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht. Gesetzlicher Regelfall ist also das, was bereits vor dem Handelsrechtsreformgesetz als sog. Fortsetzungsklausel weit verbreitet war. In den Nachlass fällt in dieser Konstellation (bestenfalls) ein Abfindungsanspruch gem. § 105 Abs. 3 HGB, § 738 Abs. 1 S. 2 BGB, der sich gegen die Gesellschaft richtet und für dessen Wertbemessung nach der Rechtsprechung des BGH vom Ertragswert des Anteils auszugehen ist. Denn da die Fortsetzungsklausel gerade eine Fortführung der Gesellschaft sichern soll, muss es hier auf den Fortführungswert und nicht etwa auf den Liquidationswert ankommen. Maßgeblich ist daher der tatsächliche Wert. Da § 738 Abs. 1 S. 2 BGB nach überwiegender Ansicht dispositiven Charakter hat, können sowohl Regelungen zur betragsmäßigen Begrenzung des Abfindungsguthabens als auch bloße Fälligkeitsregelungen (z.B. ratenweise Auszahlung des Guthabens) getroffen werden. So wird in der Praxis oftmals der Buchwert der Bemessung des Abfindungsanspruchs zugrunde gelegt.
(2) Abfindungsanspruch
Rz. 159
Der Abfindungsanspruch des verstorbenen Gesellschafters fällt nach h.M. in den Nachlass und ist deshalb in die Berechnung des Pflichtteils einzubeziehen. Für den Fall, dass abfindungsbeschränkende gesellschaftsvertragliche Regelungen eingreifen, sind diese grundsätzlich auch im...