Rz. 327
Soweit kein Verjährungsrisiko besteht, kann der Pflichtteilsberechtigte auch eine isolierte Auskunftsklage erheben. Schließt sich daran eine Zahlungsklage an, entstehen zwar die bereits erwähnten höheren Prozesskosten, im Übrigen bestehen jedoch keine wirklichen Nachteile gegenüber der Stufenklage. Es ist aber unbedingt zu beachten, dass durch die Auskunftsklage die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs nicht unterbrochen wird. Der Auskunftsanspruch kann grundsätzlich nicht durch einstweilige Verfügung erzwungen werden.
Rz. 328
In der Praxis bestehen mitunter Schwierigkeiten bei der Stellung des Antrags, da dieser so konkret wie möglich gefasst werden sollte, um eine spätere Vollstreckung zu erleichtern. Der Antrag sollte daher auf Auskunftserteilung über folgende Punkte gerichtet werden:
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alle beim Erbfall tatsächlich vorhandenen Sachen und Forderungen (Aktiva); |
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die Nachlassverbindlichkeiten (Passiva); |
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sämtliche Schenkungen (auch die an den potentiell Pflichtteilsergänzungsberechtigten selbst), die der Erblasser zu Lebzeiten getätigt hat; |
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alle Zuwendungen an Abkömmlinge i.S.d. §§ 2050 ff. BGB; |
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alle Zuwendungen, die in Anrechnung auf den ordentlichen Pflichtteil gem. § 2315 BGB erfolgt sein könnten. |
Eine genaue Umschreibung der einzelnen Handlungen zur Erfüllung der Auskunftspflicht ist (aus prozessökonomischen Gründen) nicht erforderlich.
Rz. 329
Hat der Erbe einmal (vollständig) Auskunft erteilt, ist der Auskunftsanspruch erfüllt, sodass eine Ergänzung des Nachlassverzeichnisses oder gar die Vorlage von Belegen nicht mehr verlangt werden kann. Dem Pflichtteilsberechtigten bleibt dann nur die Möglichkeit, die Abgabe der Versicherung an Eides statt zu fordern oder die Zugehörigkeit bestimmter Gegenstände zum Nachlass zu beweisen.
Rz. 330
Der Übergang vom Auskunftsanspruch zum Wertermittlungsanspruch stellt keine Klageänderung i.S.v. § 264 Nr. 2 ZPO dar, wenn der Kläger aufgrund derselben tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten von dem einen auf den anderen Anspruch übergeht. Über den Streitwert der Auskunftsklage entscheidet das Gericht gem. § 3 ZPO nach Ermessen. In der Regel ist hierbei 1/10 bis ¼ des zu erwartenden Zahlungsanspruchs als angemessen zugrunde zu legen.
Rz. 331
Praxishinweis
Im Fall einer Klage mehrerer Pflichtteilsberechtigter sowie bei der Geltendmachung entsprechender Auskunftsansprüche liegt eine Gegenstandsverschiedenheit vor. Die Gegenstandswerte sind daher zu addieren. Ein Mehrvertretungszuschlag gem. § 7 RVG i.V.m. Nr. 1008 VV-RVG kann nicht angesetzt werden.