Rz. 71

Damit § 564 BGB überhaupt angewandt werden kann, ist zuvor sicherzustellen, dass in das Mietverhältnis keine natürliche Person nach den Regeln der §§ 563, 563a BGB eingetreten ist, um insoweit die systematische Rangfolge des Gesetzes zu beachten. Voraussetzung für die Anwendung des § 564 S. 1 BGB ist weiter, dass der Mieter gestorben ist. Der Tod des Vermieters schließt den Anwendungsbereich von § 564 BGB aus.

Liegen diese Voraussetzungen vor, wird das Mietverhältnis mit den Erben und somit auch mit der Erbengemeinschaft fortgesetzt. D.h. die Erben treten in alle Rechte und Pflichten ein.[94] Die Fortsetzung beginnt mit dem Tod des Mieters und der Vermieter kann seine Ansprüche direkt gegenüber den Erben geltend machen.

[94] Emmerich/Sonnenschein/Rolfs, § 564 Rn 2.

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