Rz. 54
Steht der Eintretende fest, hat der Vermieter die Möglichkeit, hierauf nach § 563 Abs. 4 BGB zu reagieren. Er kann seinerseits binnen Monatsfrist erklären, dass er das Mietverhältnis nicht fortsetzen möchte, so dass er das Mietverhältnis kündigt. Es gilt sodann die gesetzliche Kündigungsfrist nach § 573d Abs. 2 BGB.
Treten mehrere Personen in das Mietverhältnis ein, so muss die Kündigung allen zugehen.[73] Die Kündigungserklärung muss sich an die Voraussetzungen der §§ 573d Abs. 1, 573 BGB halten und ist demzufolge schriftlich und mit einer individualisierbaren Kündigungsbegründung versehen abzugeben und soll ferner die Belehrung über das Widerspruchsrecht nach § 568 BGB enthalten.[74]
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