Rz. 101

Hat der Erblasser in einem Mietverhältnis zwar im Mietvertrag eine Kaution vereinbart, sie bislang noch nicht abgerufen, so regeln sich die Ansprüche der Erbengemeinschaft nach den allgemeinen Regeln. Der Anspruch des Vermieters verjährt in drei Jahren nach den §§ 195, 199 BGB.[151] Ist demzufolge der Nachforderungsanspruch bereits verjährt, wenn die Erbengemeinschaft in das Mietverhältnis eintritt, so ist auch der Nachforderungsanspruch einredebehaftet.

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