Rz. 103

Für die Erbengemeinschaft gilt, dass sie nur gemeinsam mit dem Anspruch auf Rückzahlung der Kaution aufrechnen können. Möchte die Erbengemeinschaft die Auszahlung einer Kaution verhindern und mit Schadensersatzansprüchen aufrechnen, so muss sie diese Erklärung gemeinschaftlich abgeben. Dies ergibt sich zwingend für die Erbengemeinschaft aus § 2040 BGB[152] und der Tatsache, dass eine zu erklärende Aufrechnung eine Verfügung im Sinne des § 2040 BGB ist. In der Praxis führt dies mitunter zu formalen Problemen, die oft nur zu beheben sind, wenn sich die Erbengemeinschaft eines Verwalters bedient und diesen mit entsprechenden Vollmachten ausstattet oder innerhalb der Erbengemeinschaft einen handlungsbefugten Vertreter bestimmt.

[152] Palandt/Grüneberg, § 387 Rn 5; LG Berlin, Urt. v. 2.7.1999 – 64 S 49/99, GE 1999, 1129; Staudinger/Löhnig, § 2040 Rn 9.

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