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Das Eintrittsrecht erstreckt sich auch auf Familienangehörige, mit denen der verstorbene Mieter einen gemeinsamen Haushalt führte. Der Begriff wird sehr weit interpretiert. Hierunter können fallen: der/die Verlobte, Verwandte und Verschwägerte.[59] Dies kann unter bestimmten Voraussetzungen zugunsten der Personen gelten, die den Verstorbenen über einen längeren Zeitpunkt hinweg gepflegt haben oder mit ihm zusammen wohnten als Alternative zum Alters- oder Pflegeheim.[60]

[59] Palandt/Weidenkaff, § 563 Rn 13, 14.
[60] AG Görlitz WuM2012, 505, 506.

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