Rz. 84

Haben Mietparteien ein Mietverhältnis auf Lebenszeit geschlossen, so erlischt das Mietverhältnis mit dem Tod des Mieters. Die Ausübung eines gesonderten Kündigungsrechts ist für die Erbengemeinschaft nicht erforderlich.[123] In diesen Fällen tritt die Erbengemeinschaft lediglich in das Abwicklungsverhältnis ein und haftet dann für mietvertragliche Verbindlichkeiten, wie etwaige Schönheitsreparaturen bzw. Nebenkosten. Im Gegenzug steht ihr das Guthaben aus der Sicherheitsleistung zu.

[123] Schmidt-Futtere/Streyl, § 564 Rn 2; BayObLG v. 2.7.1993 – RE-Miet 5/92, GE 1993, 855.

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