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Der Mieter hat nach § 551 BGB eine Sicherheitsleistung zu erbringen. Für Wohnraummietverhältnisse gilt eine Begrenzung[142] auf das dreifache der monatlichen Grundmiete. Diese Obergrenze darf nicht überschritten werden, auch dann nicht, wenn mehrere Sicherheiten existieren, denn diese werden zusammengerechnet.[143] Die hinterlegte Sicherheitsleistung ist zu verzinsen, § 551 Abs. 3 BGB.[144] Die Sicherheitsleistung kann der Mieter nach § 551 Abs. 2 S. 1 BGB in drei gleichen Monatsraten erbringen.[145]

Der Gesetzgeber hat verschiedene Arten der Sicherheitsleistung zugelassen: häufig verwandt werden die Barkaution, die Verpfändung eines Sparbuchs, Sicherungsabtretung, Bankbürgschaft, Bürgschaft von Privatpersonen oder die Verpfändung von Wertpapieren.[146]

Nach dem Ende des Mietverhältnisses ist über die geleistete Kaution abzurechnen. Nach erfolgter Abrechnung hat der Vermieter den Kautionsbetrag (Verrechnung etwaiger Forderungen auszubezahlen) oder die Sicherheit freizugeben.

Für Gewerberaummiete gilt nach § 578 BGB § 551 BGB nicht entsprechend, so dass es dort konkreter Vereinbarungen bedarf.

[142] Für Geschäftsräume gilt § 551 BGB nicht. Mithin gilt auch diese Begrenzung nicht, allerdings wird eine vertragliche Vereinbarung der Kaution vorausgesetzt.
[143] Schmidt-Futterer/Blank, § 551 BGB Rn 54.
[144] Vgl. hierzu Kinne/Schach/Bieber/Bieber/Kinne, § 551 BGB Rn 1 ff. m.w.N. und Hinweisen zu den Ausnahmen nach § 9 WoBindG und Regelungen zu Mietverträgen, die vor dem 1.1.1983 abgeschlossen wurden.
[145] Für eine Sicherheitsleistung mittels Bürgschaft gilt diese Regelung aus praktischen Erwägungen hingegen nicht.
[146] Schmidt-Futterer/Blank, § 551 BGB Rn 12 ff.

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