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Den überlebenden Mietern steht nach § 563a Abs. 2 BGB ein Recht zur außerordentlichen Kündigung mit der gesetzlichen Frist gem. § 573d Abs. 1 BGB zu, ohne dass die Kündigung weiter begründet werden muss. Sie muss jedoch der Form – Schriftform – des § 568 BGB genügen.

Die Kündigung kann auch bei einem Mietverhältnis ausgesprochen werden, das für eine bestimmte Zeit eingegangen war, sogar dann, wenn ein Kündigungsausschluss vereinbart worden war.[89]

Die Kündigung hat jedoch innerhalb eines Monats zu erfolgen nach Kenntnis vom Tod des Mieters.

[89] Emmerich/Sonnenschein/Rolfs, § 563a Rn 4.

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