Rz. 46

§ 563 Abs. 2 BGB legt ein Stufenverhältnis der Eintrittsberechtigten für den Fall, dass es mehrere Eintrittsberechtigte gibt, fest:[63]

(1) Der Ehegatte bzw. der Lebenspartner i.S.d. LPartG
(2) die Kinder des Mieters, untereinander gleichrangig
(3) andere Familienangehörige gemeinsam mit den Kindern des Mieters
(4) Personen, die mit dem Mieter einen auf Dauer angelegten Haushalt führen gemeinsam mit den Kindern.
 

Rz. 47

Wegen des verfassungsrechtlich gesicherten Schutzes der Ehe zwischen zwei Personen verschiedenen oder gleiches Geschlechts gemäß § 1353 BGB, auch nach Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe gemäß § 20a S. 1 LPartG und seit Inkrafttreten von Art. 18 Nr. 1 des Gesetzes zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner schließt der Eintritt des Ehegatten oder Lebenspartners alle anderen Personen, die beim Tode des Mieters mit ihm einen gemeinsamen Haushalt führen, von der Sonderrechtsnachfolge aus.[64] Diese Sonderrechtsnachfolge schließt zugleich auch die Gesamtrechtsnachfolge eines Erben aus.[65] Kinder des Mieters treten untereinander gleichrangig, aber nachrangig gegenüber dessen Ehegatten und dessen Lebenspartner ein. Die Familienangehörigen treten nach dem Ehegatten und dem Lebenspartner sowie – falls der Ehegatte bzw. Lebenspartner nicht in das Mietverhältnis eintritt – gleichrangig zusammen mit den Kindern in das Mietverhältnis ein. Für andere Personen, die mit dem Mieter einen auf Dauer angelegten Haushalt geführt haben, gilt gemäß § 563 Abs. 2 S. 3 BGB das Gleiche wie für Familienangehörige.

 

Rz. 48

Der Eintritt erfolgt rückwirkend auf den Tod des Mieters auch dann, wenn zunächst der Ehegatte bzw. Lebenspartner eingetreten war und erst später binnen Monatsfrist die Fortsetzung wirksam abgelehnt hat.[66] Die anderen Familien- und Haushaltsangehörigen treten nur subsidiär ein, wenn nicht der Ehegatte oder der Lebenspartner eintritt.

Erst wenn keine Personen nach § 563 BGB in das Mietverhältnis eintreten und keine Fortsetzung nach § 563a BGB erfolgt, wird das Mietverhältnis mit den Erben fortgesetzt, § 564 BGB.

Diese Rangfolge ist gesetzlich vorgeschrieben und vertraglich nicht abänderbar. Auch nicht durch vertragliche Regelung der Eintrittsberechtigten untereinander.

[63] Schmidt-Futterer/Streyl, § 563 BGB Rn 22 ff.; Hinz, ZMR 2002, 643.
[64] Palandt/Weidenkaff, § 563 Rn 17, 18; Schmidt-Futterer/Streyl, § 563 Rn 24; Palandt/Brudermüller, § 1353 BGB Rn 1und 2; BT-Drucks 18/5901.
[65] Emmerich/Sonnenschein/Rolfs, § 563 Rn 14.
[66] Kinne/Schach/Bieber/Kinne, § 563 Rn 14.

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