Rz. 57

Mit dem Eintritt geht das Mietverhältnis mit allen Rechten und Pflichten auf den Eintretenden über.[80] Treten mehrere Personen ein, so haften sie als Gesamtschuldner.[81] Dem Eintretenden stehen somit auch die Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung zu, ebenso etwaige Schadensersatz- oder Minderungsansprüche.[82]

Im Fall des Eintritts über § 563 BGB haften die Eintretenden neben den Erben auch für Altverbindlichkeiten und damit als Gesamtschuldner. Hiervon erfasst sind dann auch die Verbindlichkeiten, die entstanden sind für die Ansprüche nicht erledigter Schönheitsreparaturen.[83] Hierzu gehören jedoch nicht die Verbindlichkeiten der Versorger (Energie, Gas, Wasser, Strom sofern direkte Versorgungsverträge bestehen). Hier handelt es sich um Nachlassverbindlichkeiten nach § 1967 BGB.

Für Verbindlichkeiten, die nach dem Tod des Mieters entstehen haften, die Eintretenden allein.

[80] MüKo/Häublein, § 563 Rn 18.
[81] Schmidt-Futterer/Streyl, § 563b Rn 1.
[82] Kinne/Schach/Bieber/Kinne, § 563 Rn 14.
[83] Sternel, ZMR 2004, 720.

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