a) Gesetzliche Vertretung
Rz. 41
Bei der Gründung einer AG oder GmbH unter Beteiligung eines Minderjährigen gelten die Ausführungen zur Personengesellschaft (Rdn 5 ff.) entsprechend. Die Gesellschaftsgründung ist für den Minderjährigen auch dann nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, wenn ihm die geschuldete Einlage von einem Dritten schenkweise zur Verfügung gestellt wird, da hiervon die Haftung für die übernommene Einlage ggü. der Gesellschaft unberührt bleibt. Ist der gesetzliche Vertreter selbst an der Gesellschaftsgründung beteiligt, muss für den Minderjährigen ein Ergänzungspfleger bzw. für mehrere Minderjährige je ein eigener Ergänzungspfleger handeln. Die Gründung einer Mehrpersonen-GmbH durch einen vollmachtlosen Vertreter mit nachträglicher Genehmigung ist möglich, wegen § 180 BGB aber nicht die Gründung einer Einpersonen-GmbH.
b) Familiengerichtliche Genehmigung
Rz. 42
Betreibt die Gesellschaft ein Erwerbsgeschäft i.S.d. § 1852 Nr. 2 BGB, bedarf der Abschluss des Gesellschaftsvertrages unter Beteiligung eines Minderjährigen einer familiengerichtlichen Genehmigung nach dieser Vorschrift (i.V.m. § 1643 Abs. 1 BGB).
Unter der bis zum 31.12.2022 geltenden Rechtslage wurde außerdem der Genehmigungstatbestand des § 1822 Nr. 10 BGB a.F. diskutiert. Seit dem 1.1.2023 bedürfen gem. § 1854 Nr. 4 BGB nur noch Rechtsgeschäfte einer familiengerichtlichen Genehmigung, die auf die Übernahme einer fremden Verbindlichkeit gerichtet sind und diese nicht allein als Nebenfolge mit sich bringen. Dies ist bei der Beteiligung eines Minderjährigen an einer GmbH-Gründung nicht der Fall, so dass eine Genehmigung nach dieser Vorschrift nicht erforderlich ist.
Da der Erwerb von Aktien nach der Vorstellung des Gesetzgebers nicht unter § 1852 Nr. 1 lit. b) BGB fällt (s. Rdn 59), könnte man in der Konsequenz überlegen, ob dann auch § 1852 Nr. 2 BGB für die Gründung einer AG nicht greift. Dies ist jedoch nach dem Wortlaut und aus Gründen des Minderjährigenschutzes zu verneinen. Betreibt die AG ein Erwerbsgeschäft, bedarf ihre Gründung unter Beteiligung eines Minderjährigen der familiengerichtlichen Genehmigung.
Hinweis
Bei einer Mehrpersonengründung kann die erforderliche gerichtliche Genehmigung auch nachträglich erteilt werden (§ 1856 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1644 Abs. 3 BGB). Demgegenüber muss bei einer Einpersonengründung die Genehmigung vor der Gründung eingeholt werden (§ 1858 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1644 Abs. 3 BGB); im Fall eines Verstoßes hiergegen bleibt nur die Neuvornahme.