1. Gesetzliche Vertretung
Rz. 81
Die Veräußerung eines Gesellschaftsanteils ist für den Minderjährigen nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, weshalb auch der beschränkt Geschäftsfähige gesetzlich vertreten werden muss. Soll der gesetzliche Vertreter selbst die Beteiligung erwerben, ist er gem. §§ 1629 Abs. 2 Satz 1, 1824 Abs. 2 (bis 31.12.2022: § 1795 Abs. 2), 181 BGB von der Vertretung ausgeschlossen, und es muss gem. § 1809 (bis 31.12.2022: § 1909) BGB ein Ergänzungspfleger mitwirken.
2. Familiengerichtliche Genehmigung
a) Veräußerung eines Erwerbsgeschäfts (§ 1852 Nr. 1 BGB)
Rz. 82
Nach §§ 1643 Abs. 1, 1852 Nr. 1 lit. a) (bis 31.12.2022: § 1822 Nr. 3, 2. Alt.) BGB ist die familiengerichtliche Genehmigung zu einem Vertrag erforderlich, der auf die Veräußerung eines Erwerbsgeschäfts gerichtet ist. Auf die Entgeltlichkeit kommt es nicht an. Unentgeltlich kann der gesetzliche Vertreter zulasten des Mündelvermögens aber grds. ohnehin nicht verfügen (§ 1641 BGB für die Eltern, § 1798 Abs. 3 BGB für den Vormund; anders aber nunmehr für den Betreuer, der mit Genehmigung des Betreuungsgerichts auch unentgeltlich verfügen kann, § 1854 Nr. 8 BGB). Ein Verstoß gegen das Schenkungsverbot führt nach allgemeiner Ansicht zur Nichtigkeit, die auch nicht durch eine etwa (zu Unrecht) erteilte familiengerichtliche Genehmigung geheilt wird.
b) Abtretung eines Personengesellschaftsanteils
Rz. 83
Auch die Veräußerung eines Personengesellschaftsanteils ist nach § 1852 Nr. 1 lit. b) BGB genehmigungsbedürftig, soweit die Gesellschaft ein "Erwerbsgeschäft" (s. dazu Rdn 16 f.) betreibt. Dies gilt auch bei "Zwergbeteiligungen" an einer KG. Auch nach altem Recht (§ 1822 Nr. 3 BGB a.F.) war es nicht überzeugend, die Abtretung nur eines Teils der Beteiligung nicht als Veräußerung des Erwerbsgeschäfts, sondern lediglich als nicht genehmigungsbedürftige Änderung des Gesellschaftsvertrages anzusehen.. Das geltende Recht (§ 1852 Nr. 1 lit. b) BGB) unterscheidet nicht nach der Höhe der Beteiligung.
c) Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen oder Aktien
Rz. 84
Soweit die Gesellschaft ein "Erwerbsgeschäft" betreibt (s. dazu Rdn 16 f.), bedarf die Veräußerung von GmbH-Geschäftsanteilen ebenso wie der Erwerb gem. § 1852 Nr. 1 lit. b) BGB – anders als unter der bis zum 31.12.2022 geltenden Rechtslage – stets der gerichtlichen Genehmigung.
Da der Erwerb von Aktien nicht unter § 1852 Nr. 1 lit. b) BGB fallen soll (s. Rdn 59), muss dies konsequenterweise auch für die Veräußerung gelten. Der hierfür ggf. einschlägige § 1849 BGB gilt für die gesetzliche Vertretung durch die Eltern nicht (§ 1643 Abs. 1 BGB).