Rz. 19
Verfügungsbeschränkungen können nach § 13b Abs. 1 Nr. 3 S. 2 ErbStG in zwei unterschiedlichen Ausprägungen vereinbart werden: einerseits in Form einer Verpflichtung, "über die Anteile nur einheitlich zu verfügen", und andererseits mit dem Inhalt, dass die Anteile "ausschließlich auf andere derselben Verpflichtung unterliegende Anteilseigner" übertragen werden dürfen.
Rz. 20
Verfügung i.S.v. § 13b Abs. 1 Nr. 3 S. 2 ErbStG meint jegliche (lebzeitige) Übertragung von Gesellschaftsanteilen (bzw. des Eigentums an Anteilen), sei sie entgeltlich oder unentgeltlich.
Konsequenterweise wird man davon ausgehen können, dass auch die Belastung von Anteilen mit dinglichen Rechten (z.B. Nießbrauch) sowie eine Verpfändung nicht als Verfügungen anzusehen sind und daher von der Poolvereinbarung nicht erfasst sein müssen. Denn hier kommt es gerade nicht zur Eigentumsübertragung. Von einer Unschädlichkeit ist jedenfalls dann auszugehen, wenn das Stimmrecht nach wie vor beim Anteilseigner liegt oder der Nießbraucher verpflichtet ist, ein etwa ihm zustehendes Stimmrecht entsprechend den Regelungen der Poolvereinbarung auszuüben. Allerdings stellt die spätere Pfandverwertung regelmäßig eine nicht von der Poolvereinbarung gedeckte Verfügung dar, die für den Bestand der Poolbindung schädlich ist.
Rz. 21
Eigentumsübergänge von Todes wegen fallen von vornherein nicht unter den Begriff der Verfügung. Denn von einer (aktiven, also willensgesteuerten) Übertragung kann hier nicht die Rede sein. Außerdem wären Poolvereinbarungen, durch die sich die Beteiligten verpflichten, bezüglich ihres Erbfalls bestimmte Regelungen zu treffen, nach § 2302 BGB nichtig, so dass eine diesbezügliche Anforderung des ErbStG gar nicht erfüllbar wäre.
Rz. 22
Das Tatbestandmerkmal der Einheitlichkeit der Verfügung ist nicht ganz wörtlich zu interpretieren. Denn es ist nicht etwa erforderlich, dass über sämtliche der Poolvereinbarung unterliegenden Anteile gleichzeitig oder etwa nur zugunsten desselben Erwerbers verfügt wird bzw. verfügt werden darf. Vielmehr kommt es hier im Wesentlichen darauf an, dass sämtliche Verfügungen nach denselben Kriterien/Standards/Grundsätzen zulässig sein müssen. Es genügt daher, wenn die Poolvereinbarung z.B. den Kreis möglicher Erwerber ausreichend klar umschreibt. Denn so kann gewährleistet werden, dass die Zulässigkeit einer beabsichtigten Verfügung eindeutig feststellbar ist und in welchen Fällen Anteilsübertragungen an Erwerber, die dem vereinbarten Personenkreis nicht angehören, nur mit Zustimmung der übrigen oder wenigstens der Mehrheit der Poolmitglieder erfolgen dürfen.
Rz. 23
Die Poolvereinbarung muss lediglich die Einheitlichkeit der Verfügungen im vorbeschriebenen Sinne sicherstellen. Regelungen zu den Konditionen möglicher Übertragungen sind gesetzlich nicht vorgesehen. Das bedeutet gleichzeitig, dass das Erfordernis der Einheitlichkeit sowohl für entgeltliche als auch unentgeltliche Übertragungen erfüllt sein muss.
Im Übrigen bedeutet "Einheitlichkeit" auch nicht, dass stets alle von einem Poolbeteiligten gehaltenen Anteile auf einmal übertragen werden müssen. Die Poolvereinbarung kann daher ohne Weiteres die teilweise Übertragung der jeweils gebundenen Anteile zulassen.
Rz. 24
Anstelle einheitlicher Verfügungen kann auch vereinbart werden, die im Pool gebundenen Anteile ausschließlich auf andere derselben (Pool-)Verpflichtung unterliegende Anteilseigner zu übertragen. In diesem Fall sind nicht nur Übertragungen zwischen den ursprünglichen Pool-Beteiligten zulässig, sondern auch solche an Erwerber, die dem Pool spätestens mit dem Erwerb der in Rede stehenden Anteile beitreten. Schließlich besteht die Zielsetzung von § 13b Abs. 1 Nr. 3 S. 2 ErbStG ja gerade darin, steuerliche Verschonungen für die Unternehmensnachfolge zu gewährleisten, also den Übergang des begünstigten Vermögens auf nicht bereits beteiligte Erwerber, insb. die nachfolgenden Generationen, zu ermöglichen.
Rz. 25
Die Tatbestandsmerkmale der "einheitlichen Verfügung" auf der einen und der Übertragung ausschließlich "auf derselben Verpflichtung unterliegende Anteilseigner" auf der anderen Seite müssen alternativ ("oder"), nicht kumulativ vorliegen. Daher ist es ausreichend, wenn die Poolvereinbarung eine dieser beiden Restriktionen enthält.