I. Formale Aspekte
Rz. 47
Grundsätzlich können Stimmbindungsvereinbarungen (wie erwähnt) formlos abgeschlossen werden. Auch die Vereinbarungen der nach § 13b Abs. 1 Nr. 3 S. 2 ErbStG erforderlichen Verfügungsbeschränkungen erfordert keine besondere Form. Allerdings erkennt die Finanzverwaltung (verständlicherweise) eine solche Vereinbarung nur an, wenn sie wenigstens schriftlich geschlossen ist. Alternativ kommt eine Aufnahme der entsprechenden Stimmbindung sowie der Verfügungsbeschränkungen in den Gesellschaftsvertrag der jeweiligen Kapitalgesellschaft in Betracht.
Soweit der Poolvertrag auch die Vereinbarung eines Vorkaufsrechts an GmbH-Geschäftsanteilen umfasst, führt dies zu einem Beurkundungserfordernis nach § 15 Abs. 4 GmbHG. Dieses gilt dann für die Vereinbarung insgesamt.
Rz. 48
Die Poolvereinbarung sollte möglichst genau definieren, mit welchen Anteilen sich die einzelnen Poolmitglieder den aus der Poolvereinbarung resultierenden Verpflichtungen unterwerfen. Um ein Höchstmaß an erbschaftsteuerlicher Planungssicherheit zu gewährleisten, erscheint es sinnvoll, die Poolbindung auf sämtliche Anteile der Poolbeteiligten zu erstrecken, und zwar sowohl die im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung gehaltenen als auch die zukünftig (entgeltlich oder unentgeltlich, von anderen Gesellschaftern oder im Wege einer Kapitalerhöhung) hinzu zu erwerbenden Anteile.
II. Erbschaftsteuerrechtliche Vorgaben
1. Einheitliche Stimmrechtsausübung
Rz. 49
Erforderlich ist eine Verpflichtung, das Stimmrecht bei der Gesellschaft einheitlich auszuüben. Insoweit sollte klargestellt werden, dass dies sowohl für Beschlussfassungen als auch für Wahlen bei der Gesellschaft gilt. Darüber hinausgehende Beschränkungen, etwa des Antrags-, des Klage-, des Anfechtungs- und/oder Auskunftsrechts sind aber weder erforderlich noch sinnvoll.
Rz. 50
Muster 19.1: Stimmbindungsvereinbarung
Muster 19.1: Stimmbindungsvereinbarung
§ _________________________ Stimmbindung
1. |
Diese Poolvereinbarung dient dem Zweck der Bündelung der Interessen der Poolmitglieder zur Sicherung ihres Einflusses auf die _________________________ GmbH. Hierzu dient insbesondere die einheitliche Ausübung des Stimmrechts aus den gebundenen Anteilen (im Sinne von § 1) im Rahmen aller bei der _________________________ GmbH ab dem Tag des Abschlusses dieses Vertrages anfallenden Beschlussfassungen und durchzuführenden Wahlen oder sonstigen Abstimmungen. |
2. |
Sämtliche Poolmitglieder verpflichten sich hiermit wechselseitig, ihre Stimmrechte aus allen gebundenen Anteilen gegenüber allen nicht durch diese Poolvereinbarung gebundenen Gesellschaftern nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen nur noch übereinstimmend und einheitlich auszuüben.
a. |
Demzufolge sind die Poolmitglieder verpflichte, bei allen Beschlüssen und Wahlen oder sonstigen Abstimmungen der Gesellschafterversammlung der _________________________ GmbH übereinstimmend abzustimmen oder sich übereinstimmend der Stimme zu enthalten. |
b. |
Die Verpflichtungen gemäß vorstehender lit. a) gilt auch für alle Beschlussfassungen, Wahlen und sonstige Abstimmungen außerhalb von Gesellschafterversammlungen. |
c. |
Soweit ein Poolmitglied von Gesetzes wegen (z.B. wegen § 47 GmbHG) einem Stimmverbot unterliegt, bleibt dieses unberührt; das Poolmitglied unterliegt daher insoweit nicht den in lit. a) und b) genannten Verpflichtungen. |
|
3. |
Alle sonstigen aus der Gesellschaftserstellung resultierenden Rechte und Pflichten im Hinblick auf die _________________________ GmbH (insbesondere Auskunfts- und Antrags- sowie Anfechtungsrechte) bleiben unberührt, soweit in diesem Poolvertrag nichts anderes geregelt ist. Dies gilt sowohl im Verhältnis der Poolmitglieder gegenüber der Gesellschaft, gegenüber Dritten und auch im Verhältnis der Poolmitglieder untereinander. |
Rz. 51
Um die einheitliche Stimmabgabe auch tatsächlich gewährleisten zu können, ist es ratsam, die Art und Weise der Entscheidungsfindung innerhalb des Pools zu regeln. Insoweit kommt einerseits die Durchführung von Poolversammlungen in Betracht, andererseits eine Beschlussfassung auf andere Weise (mündlich, fernmündlich, schriftlich etc.).
Rz. 52
Die Mehrheitserfordernisse für Beschlussfassungen und Wahlen sollten denen in der betroffenen Kapitalgesellschaft entsprechen, um eine Änderung der den gebundenen Anteilen jeweils zukommenden Stimmkraft zu vermeiden. Steht einem der Poolbeteiligten in der Kapitalgesellschaft ein Mehrfach- oder sonstiges Sonderstimmrecht zu, so sollte dem auch innerhalb des Pools entsprechend Rechnung getragen werden. Unterliegt eines der Poolmitglieder in der Gesellschaft einem Stimmverbot, so sollte dies auch für die Stimmrechtsausübung innerhalb des Pools gelten.
Rz. 53
Muster 19.2: Beschlussfassung innerhalb des Pools
Muster 19.2: Beschlussfassung innerhalb des Pools
§ _________________________ Beschlussfassung innerhalb des Pools
1. |
Über die Angelegenheiten des Pools, insbesondere auch über die Art und Weise der Stimmr... |