Rz. 68
Im Hinblick darauf, dass Poolvereinbarungen rein schuldrechtlich wirken und daher immer wieder aufs Neue der Umsetzung bedürfen, also "gelebt werden" müssen, erscheint es sinnvoll, wenn nicht sogar erforderlich, etwaige Verstöße gegen die übernommenen Verpflichtungen zu sanktionieren. Hierfür bietet sich die Vereinbarung von Vertragsstrafe-Regelungen an, da auf diese Weise der Verstoß als solcher, unabhängig von einem aus ihm resultierenden Schaden, bestraft werden kann.
Rz. 69
Muster 19.7: Rechtsfolgen von Vertragsverletzungen
Muster 19.7: Rechtsfolgen von Vertragsverletzungen
§ _________________________ Rechtsfolgen von Vertragsverletzungen
1. |
Verletzt ein Poolmitglied seine Verpflichtung zur einheitlichen Stimmabgabe in der _________________________ GmbH, verwirkt es für jeden einzelnen Fall der Verletzung dieser Pflicht (unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs) eine Vertragsstrafe in Höhe von _________________________ EUR pro nominal _________________________ EUR Geschäftsanteil an der _________________________ GmbH. Die Vertragsstrafe steht den übrigen Poolmitgliedern als Gesamtgläubigern zu. |
2. |
Ist Gegenstand der Pflichtverletzung i.S.v. Abs. 1 die Abstimmung über eine Änderung des Gesellschaftsvertrages der _________________________ GmbH, beträgt die Vertragsstrafe für jeden Fall der Pflichtverletzung _________________________ EUR pro nominal _________________________ EUR Geschäftsanteil an der _________________________ GmbH. |
3. |
Im Fall einer gegen § _________________________ (Verfügungsbeschränkungen) dieses Poolvertrages verstoßenden Verfügung über Geschäftsanteile an der _________________________ GmbH verwirkt der Verfügende eine Vertragsstrafe in Höhe von _________________________ EUR pro nominal _________________________ EUR Geschäftsanteil an der _________________________ GmbH, über den unter Verstoß gegen § _________________________ verfügt wurde. |
4. |
Die Vertragsstrafen nach den vorstehenden Absätzen stehen den übrigen Poolmitgliedern jeweils im Verhältnis der Nennbeträge der von ihnen jeweils gehaltenen Geschäftsanteile an der _________________________ GmbH zu. |
Rz. 70
Allerdings reicht eine Vertragsstrafe (noch dazu, wenn sie den übrigen Poolbeteiligten gemeinsam zusteht) in der Regel nicht aus, erbschaftsteuerliche Nachteile einzelner Poolmitglieder auszugleichen, die sich ergeben können, wenn aus dem Fehlverhalten Einzelner ein Wegfall der Poolvereinbarung i.S.v. § 13 Abs. 6 S. 1 Nr. 5 ErbStG resultiert. Für diesen Fall sollte eine weitergehende Schadenersatzverpflichtung vereinbart werden. Dies gilt umso mehr, als ein Fall des § 13 Abs. 6 S. 1 Nr. 5 ErbStG bereits dann denkbar ist, wenn – auch ohne Kündigung – wiederholt und bewusst gegen die vertraglichen Beschränkungen, insbesondere gegen die Stimmbindung verstoßen wird ("systematische Verletzung"). Bei der Ausgestaltung der Schadenersatzregelung sollte allerdings einigen Gesichtspunkten besondere Beachtung geschenkt werden:
Rz. 71
Zum einen stellt sich die Frage, ob eine Schadenersatzverpflichtung nur zugunsten solcher Poolmitglieder bestehen soll, die ihre Anteile (hinsichtlich derer die Behaltensfrist noch läuft) vor der den Steuerschaden auslösenden Handlung erworben haben, oder ob nicht auch solchen Poolmitgliedern ein Schadensersatz zustehen soll, die nach der Verletzungshandlung Anteilseigner der Kapitalgesellschaft geworden sind. Die Frage stellt sich insbesondere deshalb, weil verbotswidrige Anteilsübertragungen mitunter nicht allen Poolmitgliedern unverzüglich zur Kenntnis gelangen und es darüber hinaus nur wenig angemessen wäre, eine langwierige, oft über mehrere Monate andauernde Nachfolgeplanung durch unmittelbar vor ihrer Umsetzung erfolgende Verstöße gegen die Poolvereinbarung in Frage stellen zu lassen.
Rz. 72
Weiterhin ist zu überlegen, auf welche Weise der auszugleichende Steuerschaden berechnet werden soll, individuell oder pauschal. Ebenso stellt sich die Frage, wie die Schadensersatzpflicht unter mehreren gegen die Poolvereinbarung verstoßenden Mitgliedern zu verteilen ist. Dies gilt nicht nur im Falle gleichzeitiger Zuwiderhandlungen, sondern auch dann, wenn es zeitlich nacheinander zu mehreren Verstößen gekommen ist. Insbesondere die Situation, dass das vertragswidrige Ausscheiden eines (sozusagen des ersten) Poolmitgliedes (z.B. durch Anteilsveräußerung) noch keine negativen erbschaftsteuerlichen Konsequenzen mit sich bringt (weil die Mindestbeteiligung der verbleibenden Poolmitglieder hierdurch nicht wegfällt), das spätere Ausscheiden eines weiteren Poolmitgliedes aber eine Nachversteuerung auslöst, sollte geregelt werden.
Rz. 73
Schließlich ist die Frage, zu klären, ob bzw. wie das spätere Verhalten des schadenersatzberechtigen Poolmitgliedes seinen Regressanspruch beeinflussen soll. Soll er – im Verhältnis zu den zum Schadensersatz Verpflichteten "Carte Blanche" haben oder soll beispielsweise eine spätere Anteilsveräußerung (vor Beendigung der erbschaftsteuerlich nicht mehr relevanten) Behaltensfr...