Rz. 4

Der andere Teil, sprich der Vertragspartner, kann den Schwebezustand durch Widerruf beenden. § 178 S. 1 Hs. 1 BGB gibt ihm hierzu ein eigenes Widerrufsrecht, das er gegenüber dem Vertretenen, seinem Vertragspartner oder gemäß § 178 S. 2 BGB auch gegenüber dem Vertreter erklären kann. Den Widerruf kann auch der Vertragspartner noch erklären, der nach § 177 Abs. 2 BGB zur Erklärung über die Genehmigung aufgefordert hat,[5] solange diese noch nicht (ihm gegenüber, siehe unten Rdn 12) erteilt wurde. Ein Widerrufsrecht hat nur der Vertragspartner nicht, der den Mangel der Vertretungsmacht bei Vertragsschluss kannte, § 178 S. 1 Hs. 2 BGB.[6] Hier schadet nur positive Kenntnis; Kennenmüssen genügt nicht.[7]

 

Rz. 5

Der Widerruf kann sowohl dem Vertreter als auch dem Vertretenen gegenüber erklärt werden und ist formlos möglich.[8] Die Erklärung muss aber erkennen lassen, dass der Widerruf wegen fehlender Vertretungsmacht erfolgt.[9] Dies kann auch konkludent, z.B. durch Geltendmachung von Bereicherungsansprüchen, erfolgen.[10] Der Widerruf darf aber nicht treuwidrig erfolgen.[11]

 

Rz. 6

Bei wirksamem Widerruf kann der Vertragspartner sich weder an den Vertretenen noch nach § 179 BGB an den Vertreter halten.[12]

Muster 19.1: Widerruf des Vertrages, den der falsus procurator geschlossen hat, nach § 178 BGB

 

Muster 19.1: Widerruf des Vertrages, den der falsus procurator geschlossen hat, nach § 178 BGB

An _________________________

_________________________ ; hier: Widerruf nach § 178 BGB

Sehr geehrte(r) _________________________,

in o.g. Sache teilen wir mit, dass wir die Interessen von _________________________ vertreten. Eine uns legitimierende Vollmacht legen wir diesem Schreiben im Original anbei.

Am _________________________ hat unser Mandant mit _________________________ einen Vertrag über _________________________ geschlossen. Diesen fügen wir hier in Kopie noch einmal anbei. _________________________ hat diesen Vertrag in Ihrem Namen, aber ohne Vertretungsmacht geschlossen. Dies hat er bei Vertragsschluss nicht offengelegt. Wir haben hiervon erst durch _________________________ am _________________________ erfahren. Hiermit widerrufen wir die auf den Vertragsschluss gerichtete Erklärung unseres Mandanten und den gesamten Vertrag. Der Vertrag gilt damit als nicht geschlossen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt/Rechtsanwältin

[5] MüKo-BGB/Schubert, § 177 Rn 26 m.w.N.
[6] BGH, Urt. v. 14.3.1973 – VIII ZR 114/72, NJW 1973, 798.
[7] MüKo-BGB/Schubert, § 178 Rn 6.
[8] Kurze/Kurze, VorsorgeR, § 178 Rn 1.
[9] BGH, Urt. v. 22.6.1965 – V ZR 55/64, NJW 1965, 1714; BGH, Urt. v. 19.1.1973 – V ZR 115/70, FamRZ 1973, 370.
[12] MüKo-BGB/Schubert, § 178 Rn 11.

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