Prof. Dr. Robert Koch, Moritz Rumpff
Rz. 22
Dies zugrunde gelegt sind als unmittelbarer Schaden ersatzfähig ohne Anspruch auf Vollständigkeit: der Wiederbeschaffungswert bzw. die Wiederherstellungskosten und ein danach verbleibender technischer oder merkantiler Minderwert, jedoch maximal bis zur Höhe des Zeitwerts der Sache gem. § 55 AVB-VSV; die Kosten für den Widerruf, die Richtigstellung oder Ergänzungen bei Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb z.B. durch kreditschädigende Äußerungen; die entgangenen Lizenzkosten bei vorsätzlicher Verletzung geistigen Eigentums. Sofern Daten verloren gehen, sind zwar die Wiederherstellungskosten vom Versicherungsschutz umfasst (§ 55 Abs. 2 AVB-VSV), bei Unmöglichkeit der Wiederherstellung tritt an diese Stelle jedoch kein "Surrogationsschadensersatz". Bei Personenschäden sind als unmittelbare Schäden etwa die Heilbehandlungskosten ersatzfähig, die vom VN zur ärztlichen Versorgung von im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall verletzten Mitarbeitern aufgewendet werden. Der Erwerbsausfallschaden, die Minderung der Erwerbsfähigkeit und der Haushaltsführungsschaden sind dagegen als mittelbare Schäden vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Zu den unmittelbaren reinen Vermögensschäden zählen die von unternehmensinternen oder -externen Personen durch Straftaten zum Nachteil des Gesellschaftsvermögens (Betrug, Untreue etc.) erlangten Beträge, die zugleich den Vermögensschadens i.S.d. verletzten Strafnorm darstellen.
Rz. 23
Dagegen zählen zu den ausgeschlossenen mittelbaren Schäden jedenfalls die folgenden, in § 49 Nr. 1 AVB-VSV beispielhaft aufgeführten Positionen: der entgangene Gewinn, Zinsen, Löse-, Erpressungs- und Schmerzensgelder, Schäden im Zusammenhang mit Diskriminierungen und Betriebsunterbrechungen sowie Reputationsschäden. Als mittelbar anzusehen wäre auch eine Verminderung des Unternehmenswerts bzw. der Rückgang des Ratings eines Unternehmens infolge (zivilrechtlicher) Eingriffe in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb oder (strafrechtlicher) wirtschaftskrimineller Handlungen, sofern man nicht bereits das Vorliegen eines Vermögensschadens des Unternehmens selbst ablehnt (Rdn 16). Selbiges soll nach zweifelhafter Ansicht des OLG Karlsruhe auch für den aus dem Verlust einer Postsendung resultierenden Schaden gelten, der darauf zurückzuführen ist, dass ein Mitarbeiter diese versehentlich nicht als Wertpost versandt hatte. Relevante Zwischenschritte i.S. eines nur mittelbaren Schadens sind nach o.g. Auffassung des OLG Düsseldorf jedenfalls eine überraschende Zentralbankentscheidung und die Entscheidung zum Ankauf von Devisen zur Erfüllung pflichtwidrig eingegangener Termingeschäfte. Ob sich darauf aufbauend alle Formen von verlustreichen, pflichtwidrigen und gleichzeitig eine unerlaubte Handlung darstellenden Kapitalanlagen durch Mitarbeiter als nicht versicherte mittelbare Schäden aus dem Versicherungsschutz herausnehmen lassen, erscheint zumindest bei Fehlen relevanter Zwischenschritte zweifelhaft.
Rz. 24
Durch Wiedereinschluss sind bestimmte mittelbare Schäden und Kosten versichert. Hierzu gehören neben mittelbaren Schäden infolge des Verrats von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (§§ 7, 8 AVB-VSV; hierzu Rdn 43) auch Schäden durch Eingriffe Dritter in das EDV-System (§ 15 AVB-VSV; hierzu Rdn 60). Auch die in den §§ 17 ff. AVB-VSV aufgeführten zusätzlichen Deckungsbestandteile wie Vertragsstrafen infolge eines Versicherungsfalls (§ 17 AVB-VSV), Kosten zur Minderung eines Reputationsschadens (§§ 19 f. AVB-VSV) und Schadensermittlungs- und Rechtsverfolgungskosten (§ 21 ff. AVB-VSV) werden auf diese Weise vorsorglich aus dem Kreis der ausgeschlossenen mittelbaren Schäden herausgenommen. Den wiedereingeschlossenen Schadenspositionen ist gemein, dass sie jeweils im inhaltlichen Zusammenhang zu einem anderen gedeckten Schadenereignis aufbauen und zweitens unabhängig davon bestehen, ob der ursprüngliche Schaden auf die Handlung einer Vertrauensperson oder eines Dritten zurückzuführen ist.
Hinzu kommt der Wiedereinschluss bestimmter mittelbarer Schäden durch das Modul "mittelbare Schäden", das im wesentlichen Schäden durch entgangenen Gewinn (§ 1) und Zinsverluste (§ 2) in den Versicherungsschutz wiedereinschließt. Bei diesen Schadenspositionen handelt es sich ausweislich des ausdrücklichen Wortlauts der Zusatzdeckung um mittelbare Schäden, sodass für sie dem Grunde nach kein Versicherungsschutz unter der Grunddeckung der AVB-VSV besteht.