Prof. Dr. Robert Koch, Moritz Rumpff
Rz. 15
Musterbedingungen des GDV existieren für die VSV nicht. Damit kommt den Bedingungswerken der Versicherer für die konkrete Ausgestaltung des Versicherungsschutzes maßgebliche Bedeutung zu. Nachdem der Marktführer, die Euler Hermes S.A., bereits seit 2002 von der Allianz-Gruppe gehalten wird, fand im Jahr 2022 die Eingliederung unter den Markennamen Allianz Trade statt. Diesen Namen tragen fortan auch die Bedingungswerke, die die Grunddeckung nebst verschiedener Deckungserweiterungen sowie Module ("Betrug & Spionage", "Fahrlässigkeit", "Kosten", "Mittelbare Schäden") im Premium-Produkt Vertrauensschadenversicherung PremiumPlus bzw. PremiumPlus Global vereinen. Gegenstand der nachfolgenden Ausführungen sind die als AVB-VSV bezeichneten Allgemeinen Bedingungen für die Vertrauensschadenversicherung PremiumPlus Global (AVB VSV PremiumPlus Global) der Allianz Trade, wobei punktuell auf die zusätzlichen Deckungsbestandteile ("Module") eingegangen wird.
In den AVB-VSV wird das versicherte Risiko auf primärer Ebene umschrieben, indem nach Schadenverursacher (identifizierte/nicht identifizierte Vertrauensperson/Dritter) sowie schadenskausaler Verhaltensweise (unerlaubte Handlung/Verrat von Geschäftsgeheimnissen/Straftaten/Eingriffe in das EDV-System) differenziert wird. Hinzu kommen zusätzliche, die Grunddeckung modifizierende Klauseln und Wiedereinschlüsse, was in der Gesamtschau zu einer erheblichen Fragmentierung des Bedingungswerks führt und zu Lasten der Transparenz geht. Neben denen der Allianz Trade existieren Bedingungswerke anderer Marktteilnehmer, die indes nicht weniger umfangreich bzw. komplex sind.
I. Vermögensschaden
1. Schadensbegriff der VSV
Rz. 16
Ausgangspunkt der Deckung ist jeweils der Eintritt eines Schadens beim VN, einem versicherten Unternehmen oder einem Dritten. Entsprechend der für die Auslegung von Versicherungsbedingungen geltenden Regel, wonach feststehende Begriffe der Rechtssprache in diesem Sinne zu verstehen sind, ist der Schaden grundsätzlich anhand der §§ 249 ff. BGB, insbesondere anhand der Differenzhypothese und wertender Betrachtungen zu ermitteln.
In der VSV sind neben (reinen) Vermögensschäden auch Personen- und Sachschäden sowie daraus resultierende Vermögensschäden versichert, sofern sie das Kriterium der Unmittelbarkeit (hierzu Rdn 19 ff.) erfüllen. Es bedarf somit nicht mehr der Abgrenzung zwischen Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die in älteren Bedingungswerken im Hinblick auf den Ausschluss von Sach- und Personenschäden erforderlich war. Zu den Vermögensschäden zählen auch solche Schäden, die durch die konkrete Gefährdung des Vermögens eintreten, wenn diese nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise bereits eine Verschlechterung der gegenwärtigen Vermögenslage bedeutet. Nicht versichert sind dagegen Nichtvermögensschäden, bei denen es an einer in Geld messbaren Einbuße fehlt, wie etwa bloße Reputations- und Imageschäden. An einem Vermögensschaden des versicherten Unternehmens fehlt es ebenfalls, wenn die Einbuße lediglich in einem Rückgang des Unternehmenswerts (etwa des Börsenkurses) besteht, ohne dass es zu einer Verminderung von Aktiva oder Vermehrung von Passiva kommt. In diesen Fällen liegt lediglich ein (Reflex-) Schaden der Anteilseigner des versicherten Unternehmens vor, die i.d.R. nicht unter der VSV versichert sind. Etwas anderes kann gelten bei dem Rückgang des Wertes eines Tochterunternehmens des versicherten Unternehmens, dessen Beteiligung (Aktivum) an Wert einbüßt (vgl. § 61 AVB-VSV).
Rz. 17
Gemäß § 55 AVB-VSV ist der ersatzfähige Schaden, der durch Verlust einer Sache entsteht, auf den Zeitwert der Sache begrenzt. Soweit der Schaden durch Beschädigung einer Sache entsteht, erfolgt eine Entschädigung in Höhe der tatsächlichen oder voraussichtlichen Wiederherstellungs- oder Wiederbeschaffungskosten, jeweils maximal bis zur Höhe des Zeitwerts dieser Sache. Beim Verlust von Daten erfolgt eine Entschädigung in Höhe der Wiederherstellungskosten, wobei es nach dem Wortlaut von § 55 AVB-VSV nicht darauf ankommt, ob die Daten auf einem Datenträger verkörpert waren.