Prof. Dr. Robert Koch, Moritz Rumpff
Rz. 7
Angesichts der zunehmenden Bedeutung von Wirtschaftskriminalität überrascht der nach wie vor vergleichsweise geringe Verbreitungsgrad der VSV in Deutschland. Während die VSV als Fidelity Insurance und Fidelity Bond in den USA zu den Standardprodukten der Unternehmen gehört, wird die Bedeutung der VSV hierzulande noch als gering beschrieben. Entwicklungsgeschichtlich kann dies auf folgende Faktoren zurückgeführt werden:
Zum einen ist die VSV nicht aus dem Bedürfnis der Unternehmen erwachsen, sich für die unerlaubten Handlungen eigener Mitarbeiter absichern zu müssen. Versicherer, die sich im Zuge der Einführung der sozialen Marktwirtschaft um einen Rückgang der privaten Versicherung sorgten, haben das aus England erstmals im Jahre 1720 betriebene VSV-Konzept als Ersatz für die Kautionsleistungen öffentlicher Beamter auf dem deutschen Markt zum Zwecke der Eröffnung neuer Geschäftsfelder platzieren wollen. Während sich die VSV seit dem 19. Jahrhundert auch in den USA unter der Bezeichnung surety insurance weiter ausbreitete, gelang es den deutschen Versicherern zunächst jedoch nicht, ein angemessenes Verhältnis zwischen den gedeckten Risiken und den Prämien zu schaffen, wodurch die Nachfrage mehrheitlich ausblieb.
Zum anderen beschränkte sich der Versicherungsschutz zunächst überwiegend auf Einzelrisiken. Vertrauenspersonen mussten auf ihre Loyalität überprüft und namentlich in den Versicherungsschein mit aufgenommen werden, was gerade bei der Einstellung neuer Arbeitnehmer dazu führte, dass der Versicherungsschutz erst mit Vorliegen der erforderlichen Informationen des früheren Arbeitgebers begann. Erst die Ausdehnung des Versicherungsschutzes auf alle Mitarbeiter des VN sowie der Einschluss des durch die Computer- und Daten-Missbrauchsversicherung bereitgestellten Versicherungsschutzes haben dazu geführt, dass sich die Zahl der VSV-Verträge erhöht hat.
Rz. 8
Die in jüngerer Zeit zu beobachtende Ausdehnung der VSV auf durch unerlaubte Handlungen bzw. Eingriffe in das EDV-System seitens unternehmensfremder Dritte verursachte Vermögensschäden positioniert das Produkt mittlerweile als umfassende Versicherungslösung gegen die Gefahren von Wirtschaftskriminalität und spiegelt die statistische Parität externer und interner Täter wider. Angesichts der zunehmenden Gefahren von Wirtschaftskriminalität und Sensibilität seitens der Unternehmen hierfür kann eine weitere Verbreitung der VSV prognostiziert werden. So zeigen jüngere Zahlen des GDV eine positive Entwicklung bei der Anzahl der Verträge sowie den Beitragseinnahmen, aber auch eine Zunahme von Leistungen in der VSV, was insgesamt für eine zunehmende Marktdurchdringung des Produkts spricht. Auch profitiert die VSV vom steigenden Risikobewusstsein für Cyber-Gefahren und der erheblich zunehmenden Verbreitung von Cyber-Versicherungen, zu denen die VSV eine sinnvolle Ergänzung darstellen kann.
Während in den USA mit den Standard Terms der Fidelity Insurance eine Standardisierung der Versicherungsbedingungen bereits früh geschehen ist, steht eine solche in Deutschland bislang aus. Hinzu tritt der Umstand, dass die Betroffenen aufgrund der Sensibilität der Sachverhalte zumeist eine außergerichtliche Lösung anstreben, weswegen kaum Rechtsprechung zur VSV existiert. Beide Faktoren führen zu einer hohen Heterogenität der auf dem Markt verfügbaren Bedingungswerke und zu einer Perpetuierung von Rechtsunsicherheit bei der Auslegung und Anwendung einzelner Klauseln der VSV, was als Hemmschuh einer weiteren Verbreitung der VSV in Deutschland gesehen wird.
Rz. 9
Exkurs: Geschäftsleiterpflicht zum Abschluss einer VSV?
Gemäß § 93 Abs. 1 AktG, § 43 Abs. 1 GmbHG haben die Mitglieder des Vorstandes bzw. die Geschäftsführer einer GmbH bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Um das wirtschaftliche Risiko eines Unternehmens zu kontrollieren, sind unternehmensexterne und -interne Verlustgefahren zu identifizieren und zu bewerten. Hiervon ist ein weiteres Vorgehen zur Risikosteuerung und -überwachung abhängig zu machen. Als zwingende Maßnahme der Risikosteuerung könnten Vorstandsmitglieder zur Schaffung risikoadäquaten Versicherungsschutzes durch eine VSV-Police grds. nur dann verpflichtet sein, wenn sich ihr unternehmerischer Gestaltungs- und Ermessensspielraum nach § 93 Abs. 1 S. 2 AktG (Business Judgment Rule) "auf Null" reduziert. Für den Bereich der D&O-Versicherung hatte sich der Gesetzgeber trotz des überwiegenden Bilanzschutzinteresses der Gesellschaft gegen eine Abschlusspflicht ausgesprochen und auch vereinzelte Entscheidungen im Zusammenhang mit der VSV sprechen eher dagegen.
Rz. 10
Zwar kann die Risikosteuerung durch geeignete Maßnahmen zur Prävention (Schaffung eines effizienten Überwachungssystems) dazu beitragen, das Risiko so gering wie möglich zu halten. Dies muss vor dem Hintergrund der Entwicklung der Corporate Governance durch die Umsetzung europäische...