Rz. 175

Verlangt der Unterhaltsschuldner die Abänderung eines Titels über Kindesunterhalt aus der Zeit der Minderjährigkeit des inzwischen volljährigen Kindes, so muss der Berechtigte darlegen und beweisen, dass der Unterhaltsanspruch fortbesteht. Dazu gehört auch im Abänderungsverfahren eines Elternteils insbesondere der schlüssige Vortrag, welcher Haftungsanteil auf den antragstellenden Elternteil entfällt.[235]

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