Rz. 79
Verwirkung eines Anspruchs auf Kindesunterhalt kann nur unter den Voraussetzungen des § 1611 BGB angenommen werden, der sehr restriktiv ausgelegt wird.[106]
Eine Verwirkung eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nach § 1611 BGB ist weder wegen der Schwangerschaft des unterhaltsberechtigten Kindes[107] noch wegen der Verweigerung des Kontaktes zum unterhaltspflichtigen Elternteil[108] – auch in Bezug auf dessen Enkelkind[109] – nicht gegeben.
Rz. 80
Auch andere nicht vorwerfbare, subjektive Beeinträchtigungen des Unterhaltsberechtigten, wie etwa eine psychische Erkrankung, können eine verzögerte Aufnahme des Studiums rechtfertigen.[110]
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