Rz. 19

Nach dem Abschluss eines Bachelor-Studiengangs kann ein Masterabschluss und daher weiterer Ausbildungsunterhalt erforderlich sein. Ob der unterhaltspflichtige Elternteil seinem Kind nach Abschluss des Bachelor-Studiengangs auch für den nachfolgenden Studiengang mit dem Abschluss eines Masters of Arts Ausbildungsunterhalt schuldet, ist davon abhängig, ob der Studienabschluss mit dem Grad eines Bachelors für den Berufseinstieg als angemessen angesehen wird.

 

Rz. 20

Den Studierenden eröffnet zwar in der überwiegenden Zahl der Fälle nach Abschluss eines Bachelor-Studiengangs den der Eintritt in das Berufsleben. Hier stehen sie jedoch in Konkurrenz zu den nach einer praktischen Ausbildung berufsnah qualifizierten Bewerbern, so dass eine Fortsetzung des Studiums häufig nicht nur sinnvoll, sondern erforderlich ist.[20]

 

Rz. 21

Daher schuldet ein leistungsfähiger Unterhaltsverpflichteter seinem volljährigen Kind nach Abschluss eines Bachelor-Studiengangs auch für den nachfolgenden Studiengang mit dem angestrebten Master-Abschluss Ausbildungsunterhalt, wenn ein fachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht.[21] Für einen solchen engen sachlichen Zusammenhang ist ausreichend, dass es sich um verwandte bzw. gleichwertige Studiengänge handelt. Hiervon sei regelmäßig dann auszugehen, wenn nach den Zulassungsregeln der Hochschule mit dem Bachelor-Abschluss das Master-Studium aufgenommen werden darf.[22]

 

Rz. 22

Nach der ausbildungsförderrechtlichen Beurteilung der Studienorganisation und § 7 Abs. 1 BAföG stellen Bachelor- und Magisterstudiengang eine einheitliche Ausbildung dar.[23] Wenn der Unterhaltsberechtigte zunächst den Bachelor-Studiengang Medieninformatik aufnimmt und danach den konsekutiven Master-Studiengang Technische Informatik absolviert, handelt es sich unterhaltsrechtlich um eine einheitliche Ausbildung.[24]

Die Rspr. wertet eine Bachelor-Master-Studienkombination entsprechend den sog. Abitur-Lehre-Studium-Konstellationen dann als einheitliche Ausbildung im Sinne des § 1610 Abs. 2 BGB,[25] zumindest wenn zwischen dem Bachelor- und dem Master-Studium ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. Bei einem Bachelorstudiengang beträgt die Regelstudienzeit mindestens 3, höchstens 4 Jahre; für den sich anschließenden Masterstudiengang sind höchstens 2 Jahre vorgesehen (§ 19 Abs. 2 und 3 HRG).

 

Rz. 23

Der BFH wertet ein Masterstudium jedenfalls dann als Teil einer einheitlichen Erstausbildung, wenn es zeitlich und inhaltlich auf den vorangegangenen Bachelorstudiengang abgestimmt ist (sogenanntes konsekutives Masterstudium). Damit bestehe unter diesen Voraussetzungen auch nach Abschluss eines Bachelorstudienganges ein Anspruch auf Kindergeld.[26]

[20] OLG Celle v. 2.2.2010 – 15 WF 17/10, FuR 2010, 292 = FF 2010, 370; Götz, FF 2010, 371–375; Liceni-Kierstein, FamRZ 2011, 526–529.
[21] OLG Koblenz v. 24.4.2015 – 11 WF 317/15, FamRZ 2015, 1813–1814; OLG Celle, Beschl. v. 2.2.2010 – 15 WF 17/10, FF 2010, 370 ff.; Kemper, NZFam 2015, 250; siehe auch VG Mainz, Urt. v. 6.2.2014 – 1 K 1489/13.
[22] AG Frankfurt v. 16.11.2011 – 454 F 3056/11.
[23] Liceni-Kierstein, FamRZ 2011, 526–529.

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