Rz. 180

Die vor dem Jugendamt – während der Minderjährigkeit des Kindes – erstellte Urkunde gilt auch nach dem Eintritt der Volljährigkeit weiter, wenn der Unterhalt darin nicht ausdrücklich nur bis zum 18. Geburtstag des Kindes befristet worden ist. Dann kann sich auch beim volljährigen Kind die Frage nach der Abänderung dieses Titels stellen.

 

Rz. 181

Die vor dem Jugendamt errichtete Urkunde ist eine einseitige Verpflichtungserklärung – ein Schuldanerkenntnis nach § 781 BGB – des Unterhaltspflichtigen, vom dem dieser sich nicht einseitig lösen kann. Der Unterhaltspflichtige ist also an diesen Titel gebunden mit der Folge, dass er eine Abänderung nur unter den Voraussetzungen des § 239 FamFG verlangen und durchsetzen kann.

 

Rz. 182

Im Regelfall ist dagegen der Unterhaltsberechtigte an diesen Titel nicht gebunden, es sei denn, der Pflichtige hat den Titel aufgrund einer im Vorfeld geschlossenen Vereinbarung erstellt. Einzelheiten siehe § 22 Rdn 1 ff.

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