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Die bisherigen Regelungen stellten auf ein Leitbild von ehrenamtlichen Vormündern ab. Tatsächlich haben die Amtsvormundschaften einen Anteil von ca. 80 Prozent. Zudem wurde die Personensorge nur ansatzweise, die Vermögenssorge aber ausführlich geregelt, weil man von einem bei Verwandten lebenden Waisen als Regelfall ausging. Heute ist aber die Personensorge bei von ihren Eltern vernachlässigten Kindern von zentraler Relevanz.[1] Dem soll in den neuen Regelungen Rechnung getragen werden.[2]

[1] BReg, BT-Drucks. 19/24445 (Gesetzentwurf), 107 f.
[2] Schwab, FamRZ 2020, 1322, 1323.

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