Rz. 10

Problematisch kann das Zeugnisverweigerungsrecht eines mit dem Beschuldigten Verlobten (dessen Abschaffung geplant ist) sein. Da Verlöbnisse gelegentlich als taktisches Verteidigungsmittel eingesetzt werden, entstehen immer dann Zweifel, wenn ein Verlöbnis erst nach der Tat - es kommt nur auf den Zeitpunkt der Aussage an (BGH NJW 1969, 1623) - stattgefunden haben soll. Von einem Verlöbnis kann indessen nur bei einem gegenseitigen und ernstlich gemeinten Eheversprechen die Rede sein (BGH NStZ 1986, 84).

 

Rz. 11

Ist die Ernsthaftigkeit des Versprechens nicht infrage gestellt, muss das Verlöbnis beachtet werden, wenn es im Zeitpunkt der Aussage besteht (BGH NJW 1969, 1633). Darauf, ob es bereits zum Zeitpunkt der Tat bestanden hat, kommt es nicht an. Hat das Gericht Zweifel am Bestehen eines Verlöbnisses, kann es die Glaubhaftmachung nach § 56 StPO verlangen (BGH NStZ 1985, 205).

 

Rz. 12

Nicht immer kann mit einem Verlöbnis die Verpflichtung, aussagen zu müssen, umgangen werden. Ein Verheirateter kann sich z.B. nach h.M. (BGH NStZ 1994, 227) nicht wirksam verloben.

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