Rz. 44

Der Verteidiger darf und muss im Falle einer belastenden Aussage dem Zeugen zur Aussageverweigerung raten. Bereits im ersten Beratungsgespräch sollte er den Mandanten auf das seinen Angehörigen zustehende Zeugnisverweigerungsrecht hinweisen. Selbstverständlich darf er auch selbst mit den Zeugen sprechen, sie belehren und ihnen zur Aussageverweigerung raten (siehe § 1 Rdn 16).

 

Rz. 45

Damit es gar nicht erst zur Anklageerhebung kommt, sollte der Verteidiger in den Fällen, in denen sich ein Zeuge erst nach seiner Aussage zur Verweigerung entschließt, die Staatsanwaltschaft auf die veränderte Beweislage hinweisen. Diese Ankündigung bekommt mehr Wirkung, wenn ihr eine entsprechende, von dem Zeugen unterschriebene Erklärung beigefügt wird.

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