I. Zusammenhängender Bericht des Zeugen

 

Rz. 47

Der Zeuge (wie im Übrigen auch der Angeklagte) hat das Recht, im Zusammenhang zu berichten, ohne durch Zwischenfragen gestört zu werden (§ 69 StPO). Deshalb muss der Verteidiger einschreiten, wenn der Vorsitzende den ohne abzuschweifen berichtenden Zeugen unterbricht. Das ist nämlich eine häufig zu beobachtende Unsitte gerade von Richtern, die den Zeugen zu dem für sie schon feststehenden Ergebnis lotsen wollen.

II. Ungestörtes Fragerecht des Verteidigers

 

Rz. 48

Die Reihenfolge, in der die Zeugen zu vernehmen sind, bestimmt aufgrund seiner Sachleitungsbefugnis zwar der Vorsitzende. Sobald er aber dem Verteidiger das Fragerecht eingeräumt hat, hat dieser nach Auffassung des OLG Hamm (StV 1993, 462) das Recht auf nicht durch Zwischenfragen gestörte Befragung des Zeugen, während nach Auffassung des BGH (StV 1995, 172) die Sachleitungsbefugnis des Vorsitzenden ein Eingreifen rechtfertigen können soll.

 

Rz. 49

 

Achtung

Der Verteidiger muss, wenn der Vorsitzende ungerechtfertigt in sein Fragerecht eingreift oder Fragen beanstandet, auch dann einen Beschluss des Gerichts herbeiführen, wenn es sich um einen Einzelrichter handelt. Der Gerichtsbeschluss muss begründet werden (BGH Tolksdorf, DAR 2002, 203). Aus der Begründung kann der Verteidiger u.U. wichtige Rückschlüsse ziehen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?