Rz. 2

Der Zeuge muss nicht nur einer Ladung des Gerichts, sondern auch der der Staatsanwaltschaft oder der ermittelnden Verwaltungsbehörde Folge leisten (§ 161a StPO, § 46 OWiG), aussagen sowie eine eventuelle Gegenüberstellung (§ 58 StPO) dulden. Der Bußgeldstelle selbst stehen aber Zwangsmittel gegen den Zeugen nicht zu (§ 46 Abs. 5 OWiG).

Auch der Zeuge hat Anspruch auf Beistand eines Verteidigers (§ 161a Abs. 1 S. 2 StPO i.V.m. § 68b Abs. 1 StPO).

 

Rz. 3

Private und berufliche Pflichten haben gegenüber der staatsbürgerlichen Pflicht, als Zeuge vor Gericht zu erscheinen, grundsätzlich zurückzutreten. Je nach Bedeutung der Sache - namentlich wird dies für umfangreichere Strafverfahren zu gelten haben - muss der Zeuge eine Geschäfts- oder Urlaubsreise verlegen oder vorzeitig abbrechen (Thüringer OLG StraFo 1997, 331).

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