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Die Rechtsprechung stellt an den Richter vor allem dann keine besonders hohen Anforderungen, wenn zu dem entscheidenden Punkt Beweise erhoben sind, die zu einem eindeutigen Ergebnis führten und die Verteidigung dann einen nur mit Schwierigkeiten erreichbaren Zeugen benennt. So hat das AG Bad Hersfeld (NZV 2000, 137) z.B. im Fall eines Geschwindigkeitsverstoßes, in dem der Fahrer aufgrund eines eindeutigen Frontfotos zu erkennen war, keine Verletzung der Aufklärungspflicht darin gesehen, dass dem Hinweis des betroffenen Fahrzeughalters auf einen ihm ähnelnden und im Ausland wohnenden Zeugen als möglichen Fahrer nicht weiter nachgegangen worden war.

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