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Lehnt allerdings das Gericht die Vernehmung eines Auslandszeugen mit der Begründung ab, der Zeuge sei unerreichbar, muss es (ohne dass es eines ausdrücklichen Antrages des Verteidigers bedürfte) von Amts wegen prüfen, ob nicht eine audiovisuelle Zeugenvernehmung gem. § 247a StPO möglich ist. Die Entscheidung selbst steht zwar im Ermessen des Gerichtes und ist als solche nicht revisibel, die Prüfung, ob eine solche Vernehmung infrage kommt, darf das Gericht allerdings nicht versäumen (BGH StraFo 1999, 409). Fraglich ist allerdings, ob dies (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit) auch für das Bußgeldverfahren gilt.

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