Rz. 59

Hat ein Zeuge in einer früheren Aussage in einem wesentlichen Punkt anders ausgesagt, gebietet es die Aufklärungspflicht, dem Zeugen seine frühere Aussage vorzuhalten oder die Verhörsperson zu vernehmen.

 

Rz. 60

 

Achtung

Der Verstoß gegen die Aufklärungspflicht ist in einem solchen Fall bereits dann erwiesen, wenn die schriftlichen Urteilsgründe sich lediglich mit der Aussage des Zeugen in der Hauptverhandlung auseinander setzen und die abweichenden Angaben in seiner früheren Vernehmung übergangen werden (BayObLG zfs 2003, 41).

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