Rz. 30
Immer öfter wird der Versuch unternommen, den Halter - vor allem, wenn er in dem gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren bestritten hatte, Fahrer gewesen zu sein - nach Einstellung des Verfahrens als Zeugen in der Erwartung zu vernehmen, dass er sich nicht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO berufen könne.
Rz. 31
Einem solchen Zeugen steht aber - solange er nicht definitiv als Täter auszuschließen ist - trotz der Einstellung des gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahrens nach wie vor das Auskunftsverweigerungsrecht des § 55 StPO zu (BVerfG DAR 1999, 65).
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