Rz. 15

In einem gegen mehrere Angeklagte geführten Verfahren kann der Angehörige das Zeugnis in vollem Umfang verweigern, wenn die Aussage auch seinen Angehörigen betrifft (BGH NJW 1974, 758), auch dann, wenn das Verfahren gegen seinen Angehörigen abgetrennt wurde (BGH NStZ 1988, 18). Es genügt, dass in irgendeinem Verfahrensabschnitt einmal eine prozessuale Gemeinsamkeit bestanden hat (BGH NStZ 1987, 83).

 

Rz. 16

Das Recht zur Aussageverweigerung besteht allerdings nur, solange das Verfahren gegen den Angehörigen noch nicht endgültig erledigt ist. Es endet mit einer endgültigen Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO oder dem rechtskräftigen Urteil (BGH NJW 1992, 1116).

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