Peter Kiesgen, Dr. iur. Jan Grawe
Rz. 464
Der Geldfaktor bestimmt sich nach dem vereinbarten Brutto-Entgelt; Arbeitsentgelt im Sinne des EFZG ist demnach die Brutto-Vergütung, die der Arbeitnehmer als Gegenleistung für seine erbrachte Arbeitsleistung erhält, sog. Bruttolohnprinzip. Hierbei ist ebenfalls das Mindestlohngesetz einzuhalten.
Werden Naturalleistungen als Gegenleistung für die erbrachte Arbeit gewährt, so handelt es sich um Arbeitsentgelt i.S.d. § 4 EFZG. Diese sind während des Zeitraums der Entgeltfortzahlung weiter zu entrichten oder in bar nach den Werten der Sozialversicherungsentgeltverordnung zu vergüten. Beispiele: Nahrungsmittel, "Haustrunk" im Brauereigewerbe, Kohledeputat im Steinkohlebergbau, sowie auch zur privaten Nutzung überlassenes Dienstfahrzeug und Mobiltelefon.
Rz. 465
Nach Ablauf der Entgeltfortzahlungspflicht kann der Arbeitgeber etwa einen zur Privatnutzung überlassenen Dienstwagen herausverlangen und das Recht zur Privatnutzung entschädigungslos entziehen, ohne dass es der Vereinbarung eines entsprechenden Widerrufsvorbehalts bedarf.
Rz. 466
Das zusätzlich für Mehrarbeit/Überstunden gezahlte Arbeitsentgelt (Grundvergütung und Überstundenzuschlag) ist nicht als Entgeltfortzahlung zu leisten, § 4 Abs. 1a EFZG. Wird ein festes Monatsgehalt gezahlt, das die tariflichen Überstundenzuschläge enthält, ist das nach § 4 fortzuzahlende Entgelt um diesen Teilbetrag zu mindern.
Rz. 467
Kein Arbeitsentgelt und ebenfalls ausdrücklich von der Fortzahlung ausgenommen sind Leistungen des Arbeitgebers, die ausschließlich gezahlt werden, wenn der Arbeitnehmer Aufwendungen hat und diese während der Arbeitsunfähigkeit nicht anfallen (können), § 4 Abs. 1a EFZG. So gehören Reisekosten und Spesen nur im Ausnahmefall zum fortzuzahlenden Entgelt, nämlich wenn sie pauschaliert ohne Rücksicht auf die Ausgaben für Reisen, Unterkunft und Verpflegung gezahlt werden. Im Regelfall handelt es sich jedoch um nicht fortzuzahlende Aufwendungen nach § 4 Abs. 1a S. 1 EFZG.
Rz. 468
Aktienoptionen sowie andere, unmittelbar von der Konzernmutter gewährte Leistungen und Incentives (wie Boni, Aktien, Phantom Stocks, Stock Appreciation Rights oder virtuelle Aktienoptionen), die direkt von der Konzernmutter an Arbeitnehmer ihrer Tochtergesellschaften gewährt werden, stellen grundsätzlich weder im Verhältnis zur Konzernmutter noch im Verhältnis zur jeweiligen Tochtergesellschaft Arbeitsentgelt im arbeitsrechtlichen Sinne dar. Leistungen aus dem Aktienoptionsplan gehören dann nicht zum Arbeitsentgelt im Sinne des § 4 EFZG und verändern nicht den Geldfaktor.
Rz. 469
Vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz in Form eines laufenden Zuschusses sind Teil des monatlichen Entgelts und bei Krankheit weiter zu zahlen.