zwischen
_________________________
– im Folgenden: Arbeitgeber –
und
Frau/Herrn _________________________
– im Folgenden: Arbeitnehmer(in) –
§ 1 Vertragsgegenstand und Aufgaben
(Vgl. hierzu den Arbeitsvertrag über mobile Arbeit)
§ 2 Arbeitsort, mobile Arbeit
(1) Sofern der Arbeitnehmer nicht gemäß Abs. 2 bzw. § 3 Abs. 6 oder § 12 seine Arbeitsleistung an einem bestimmten Ort abzuleisten hat, erbringt er diese in Form mobiler Arbeit außerhalb der betrieblichen Räumlichkeiten des Arbeitgebers innerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Bei betrieblicher Notwendigkeit (Besprechungen, Verhandlungen etc.), mindestens aber an _________________________ Tagen pro Woche/Monat/Jahr und/oder auf Weisung des Arbeitgebers ist der Arbeitnehmer zur Erbringung seiner Tätigkeit in den Betriebsräumen des Arbeitgebers verpflichtet. Der Arbeitgeber hat bei Ausübung einer solchen Weisung die Grenzen billigen Ermessens einzuhalten und die persönlichen Belange des Arbeitnehmers zu berücksichtigen.
§ 3 Auslandsaufenthalt
(1) Dem Arbeitnehmer ist es unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen gestattet, sich bis zu _________________________ Kalendertagen pro Kalenderjahr während der mobilen Arbeit im Ausland aufzuhalten:
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Das Arbeitsverhältnis besteht bei Antritt des Auslandsaufenthalts ununterbrochen mindestens sechs Monate. |
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Der Aufenthalt kann auf max. _________________________ Abschnitte mit mindestens _________________________ und max _________________________ Kalendertagen verteilt werden und auch vor bzw. im Anschluss an einen Erholungsurlaub gelegt werden, wenn der zusammenhängend gewährte Urlaub, vor bzw. in dessen Anschluss der Auslandsaufenthalt erfolgt, max. _________________________ Urlaubstage umfasst. |
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Das Land, in dem die Tätigkeit erfolgen soll, ist auf der vom Arbeitgeber freigegebenen Länderliste enthalten. |
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Der Arbeitnehmer stellt sicher, dass die für den Aufenthalt im Ausland für die Zeit des mobilen Arbeitens notwendigen Aufenthaltsbestimmungen eingehalten sind. Auf Aufforderung hat der Arbeitnehmer dies dem Arbeitgeber vor Beginn der mobilen Arbeit im Ausland nachzuweisen. |
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Der Arbeitnehmer stellt sicher, dass er an dem Aufenthaltsort während der vereinbarten Arbeitszeiten (§ 4) uneingeschränkt arbeiten kann und insbesondere die für die Arbeit notwendige stabile Internetverbindung sowie Stromversorgung und Telefonverbindung besteht. |
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Der Arbeitnehmer stellt sicher, dass die Arbeit unter den nach deutschem und dem nationalen Recht des Aufenthaltsorts geltenden Regelungen der Arbeitssicherheit erfolgen kann. |
(2) Die mobile Arbeit im Ausland bedarf eines Antrags des Arbeitnehmers und der Zustimmung des Arbeitgebers. Der Antrag ist durch den Arbeitnehmer mindestens _________________________ Tage vor Beginn der mobilen Arbeit im Ausland beim Arbeitgeber in Textform einzureichen. Der Arbeitnehmer hat die Zeiträume des Aufenthalts im Ausland mit mobiler Arbeit als auch das Land und die Umstände, in dem bzw. unter denen die mobile Arbeit verrichtet werden soll, anzugeben. Der Arbeitgeber ist berechtigt, eine Konkretisierung der Angaben zu verlangen. Die mobile Arbeit im Ausland darf nur angetreten werden, wenn der Arbeitgeber in Textform seine Zustimmung erteilt hat. Die Zustimmung kann bei Vorliegen sachlicher Gründe verweigert werden. Sachliche Gründe sind unter anderem folgende:
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Die Arbeitsaufgabe ist für die Erledigung in mobiler Arbeit im Ausland nicht geeignet. |
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Der Arbeitnehmer wird während des gewünschten Zeitraums der mobilen Arbeit im Ausland im Inland in Präsenz benötigt. |
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Rechtliche, insbesondere sozialversicherungsrechtliche, steuerrechtliche, arbeitsrechtliche oder sonstige Vorschriften, die für die mobile Arbeit im Ausland gelten, bedeuten für den Arbeitgeber einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand oder ein über das übliche Maß hinausgehendes oder nicht bestimmbares Haftungsrisiko. |
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Die Sicherheit und Gesundheit des Arbeitnehmers, der Betriebsmittel des Arbeitgebers, die Vermögensinteressen des Arbeitgebers oder auch der Schutz der Daten können durch die mobile Arbeit im Ausland über das mit der mobilen Arbeit verbundene übliche Maß hinaus gefährdet werden. |
(3) Der Arbeitnehmer trägt die mit der mobilen Arbeit im Ausland zusammenhängenden Kosten, insbesondere Reisekosten, Energiekosten, Wohnkosten pp. selbst. Ein Anspruch aus § 670 BGB gegen den Arbeitgeber ist ausgeschlossen.
(4) Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, beim Arbeitgeber rechtzeitig vor Antritt der mobilen Arbeit die notwendigen Bescheinigungen und Dokumente (z.B. A1-Bescheinigung oder nach den nationalen Vorschriften des Aufenthalts im Ausland geforderte Dokumente zum Nachweis seiner bestehenden Sozialversicherung) zu beantragen und während der mobilen Arbeit bei sich zu führen. Die Verpflichtung erstreckt sich auch auf den Nachweis nach dem Nachweisgesetz.
(5) Der Arbeitgeber kann ...