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§ 1a Individualarbeitsrecht – Teil 1 / b) Direktzusage – Zusage einer Versorgung durch den Arbeitgeber

Peter Kiesgen, Dr. iur. Jan Grawe
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Rz. 672

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Muster 1a.33: Direktzusage – Zusage einer Versorgung durch den Arbeitgeber

Ruhegeldvereinbarung

zwischen _________________________ (Name, Adresse Firma)

– nachstehend: Arbeitgeber –

und _________________________ (Name, Adresse)

– nachstehend: Mitarbeiter –

Die Gewährung von Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung durch den Arbeitgeber wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vereinbart:

§ 1 Wartezeit

Versorgungsleistungen werden nur gewährt, wenn der Mitarbeiter bei Eintritt des Versorgungsfalles mindestens drei Jahre in den Diensten des Arbeitgebers gestanden hat.

§ 2 Versorgungsfälle

(1) Altersrente gewährt der Arbeitgeber dem Mitarbeiter, wenn er mit Erreichen der in der gesetzlichen Rentenversicherung jeweils geltenden Altersgrenze ("dynamische Verweisung") aus den Diensten des Arbeitgebers scheidet. Altersrente wird auch gewährt, wenn der Mitarbeiter nach Maßgabe des § 6 BetrAVG die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor Vollendung der Altersgrenze als Vollrente in Anspruch nimmt.

(2a) Invaliditätsrente gewährt der Arbeitgeber dem Mitarbeiter, wenn bei ihm volle oder teilweise Erwerbsminderung vorliegt, das Arbeitsverhältnis beendet ist oder ruht und keine Entgelt- oder Entgeltfortzahlungsansprüche bestehen. Die Invaliditätsrente wird nur solange wie die gesetzliche Erwerbsminderungsrente gezahlt.

(2b) Erwerbsminderung liegt vor, wenn sie durch gesetzlichen Rentenbescheid festgestellt ist. Kann ein Bescheid der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erlangt werden, weil keine Mitgliedschaft in dieser besteht, wird die Erwerbsminderung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen aufgrund eines Gutachtens eines vom Arbeitgeber benannten Vertrauensarztes festgestellt.

(3) Hinterbliebenenversorg...

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