Peter Kiesgen, Dr. iur. Jan Grawe
Rz. 1348
Schadenspauschalierungen im Berufsausbildungsverhältnis sind nichtig (§ 12 Abs. 2 Nr. 4 BBiG). In Formulararbeitsverträgen stellt das absolute Klauselverbot des § 309 Nr. 5 BGB die größte Hürde dar. Danach sind zunächst generell überhöhte Schadenspauschalen ohne Wertungsmöglichkeit unwirksam (§ 309 Nr. 5a BGB). Um solche handelt es sich, wenn die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt. Die Pauschale muss dem realen Schaden möglichst nahekommen. Des Weiteren sind Schadenspauschalierungen gem. § 309 Nr. 5b BGB nur dann wirksam, wenn dem anderen Vertragsteil – im Regelfall also dem Arbeitnehmer – ausdrücklich der Nachweis gestattet ist, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale. Arbeitsrechtliche Besonderheiten stehen der Anwendung des § 309 Nr. 5 BGB auf das Arbeitsverhältnis nicht entgegen.
Rz. 1349
Die Vereinbarung einer Schadenspauschale darf nicht zur Umgehung der richterrechtlichen Grundsätze zur Haftung im Arbeitsrecht führen (siehe dazu Rdn 1018 ff.). Die Pauschalierung eines Schadens, der dem Arbeitgeber aufgrund einer Schlechtleistung des Arbeitnehmers entstehen könnte, ist deshalb allein für den Fall vorsätzlichen Handelns zulässig; die Pauschale darf allerdings nicht so niedrig angesetzt werden, dass sie auf eine unerlaubte Beschränkung der Haftung wegen Vorsatzes hinausläuft (§ 276 Abs. 3 BGB). Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer dagegen nicht; eine Schadenspauschale wäre hier unzulässig. Soweit – bei mittlerer bzw. grober Fahrlässigkeit – eine bloß anteilige Arbeitnehmerhaftung in Betracht kommt, kann dem Arbeitnehmer ebenfalls nicht pauschal ein bestimmter Schadensbetrag aufgebürdet werden. Denkbar ist es dagegen, einen Schaden zu pauschalieren, seine Verteilung zwischen den Parteien aber anhand der Grundsätze zur Arbeitnehmerhaftung vorzunehmen. Unzulässig ist es jedoch, dem Arbeitnehmer im Falle der Schlechterfüllung gem. § 309 Nr. 5b BGB den Entlastungsbeweis aufzuerlegen.
Rz. 1350
In Anbetracht der strengen Wirksamkeitsvoraussetzungen an Schadenspauschalierungen und der Schwierigkeit, einen etwaigen Schaden möglichst exakt im Vorhinein zu beziffern, wird von der Verwendung entsprechender Klauseln abgeraten. Im Regelfall ist die Vereinbarung einer Vertragsstrafe (siehe hierzu Rdn 1612 ff.) vorzugswürdig.