Peter Kiesgen, Dr. iur. Jan Grawe
Rz. 263
Bei der Einführung und Ausgestaltung von Aktienoptionsmodellen ist der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz zu wahren. Dieser untersagt die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem generalisierten Prinzip gewährt. Die Gewährung von Optionsrechten in unterschiedlichem Umfang oder der gänzliche Ausschluss bestimmter Mitarbeiter(-gruppen) ist daher nur zulässig, wenn die Differenzierung auf sachlichen und billigenswerten Gründen beruht.
Rz. 264
Der Kreis der begünstigten Mitarbeiter kann ohne Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen festgelegt werden. Insbesondere eine Abgrenzung nach Hierarchieebenen oder die Beschränkung der Optionsrechte auf die Führungsebenen (vgl. Präambel des Optionsplans) ist zulässig, da es i.d.R. nicht willkürlich ist, für höherwertige Aufgaben eine höhere oder anders geartete Vergütung zu gewähren. Dabei muss die Gruppe der Bezugsberechtigten klar abgrenzbar sein. Innerhalb derselben Hierarchieebene bedarf eine Differenzierung der zusätzlichen Rechtfertigung; sachliche Differenzierungsgründe können sich dabei insbesondere aus der Qualifikation und Erfahrung sowie der Bedeutung der begünstigten Mitarbeiter für das Unternehmen ergeben. Ebenso ist es zulässig, die Differenzierung anhand individueller Leistungskriterien vorzunehmen. Auf individuell ausgehandelte Vergütungsabreden ist der Gleichbehandlungsgrundsatz generell nicht anwendbar, da hier in Ermangelung eines Kollektivcharakters der Grundsatz der Vertragsfreiheit gilt.
Rz. 265
Eine unterschiedliche Behandlung von Teilzeit- oder befristet Beschäftigten allein aufgrund der besonderen Vertragssituation ist aufgrund der in § 4 TzBfG geregelten Diskriminierungsverbote ebenfalls nur mit sachlicher Rechtfertigung zulässig. Bei Teilzeitkräften rechtfertigt allein das unterschiedliche Arbeitszeitvolumen nicht den völligen Ausschluss aus einem Aktienoptionsprogramm. Als Bestandteil der Vergütung sind Aktienoptionen gem. § 4 Abs. 1 S. 2 TzBfG bei Erfüllung der definierten Leistungsvoraussetzungen zumindest in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil der Arbeitszeit des Teilzeitbeschäftigten an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht. Der Umfang der eingeräumten Aktienoptionen kann daher entsprechend dem tatsächlichen Arbeitsvolumen pro rata reduziert werden. Auch befristet beschäftigte Arbeitnehmer profitieren von dem Benachteiligungsverbot des § 4 Abs. 2 TzBfG. Während in der Vergangenheit angenommen wurde, dass bei befristet beschäftigten Arbeitnehmern der mit dem Optionsprogramm verbundene Zweck der Mitarbeiterbindung nicht erreicht werden könne und deshalb ein Ausschluss dieser Mitarbeiter aus dem Kreis der Bezugsberechtigten zulässig sei, wird dies nach Inkrafttreten des § 4 TzBfG nicht mehr haltbar sein. Auch befristet beschäftigte Arbeitnehmer haben daher in Abhängigkeit von dem Umfang der Beschäftigungsdauer innerhalb des Bemessungszeitraums einen anteiligen Anspruch auf die Gewährung von Aktienoptionen. Auch hier kann jedoch ein sachlicher Grund den Ausschluss rechtfertigen; so entfällt ein anteiliger Anspruch, wenn die im Aktienoptionsplan vorgesehene Wartezeit aufgrund der Befristung nicht erfüllt wird oder die anteilige Gewährung von Optionsrechten objektiv unmöglich ist. Daher werden befristet Beschäftigte rein tatsächlich häufig die Anforderungen an die Zeiten der Betriebszugehörigkeit nicht erfüllen, die regelmäßig mit der Optionsgewährung und der Optionsausübung verbunden sind, und deswegen aus den Optionen keine Rechte herleiten können. Dem steht § 4 Abs. 2 S. 4 TzBfG nicht entgegen.
Rz. 266
Die anteilige Kürzung der Optionsrechte aufgrund von Fehlzeiten des grds. bezugsberechtigten Mitarbeiters beinhaltet demgegenüber keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz, sondern ist wegen des Charakters der Aktienoptionen als Vergütung für erbrachte Arbeitsleistungen sowie als Instrument zur Leistungssteigerung und Erhöhung der Produktivität gerechtfertigt. Entsprechend den bei den Gratifikationen mit Mischcharakter entwickelten Grundsätzen (vgl. Rdn 732 f.), erfordert die Kürzung jedoch eine hinreichend eindeutige und ausdrückliche Vereinbarung der Vertragspartner. Die Kürzungsvereinbarung muss transparent ausgestaltet sein und unmissverständlich diejenigen Ausfallzeiten benennen, auf die sie sich bezieht.