Peter Kiesgen, Dr. iur. Jan Grawe
Rz. 451
§ 3a EFZG wurde neu eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes vom 21.7.2012. Danach hat ein Arbeitnehmer für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit infolge einer Organ-/Gewebespende oder einer Blutspende zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen einen Entgeltfortzahlungsanspruch gegen den Arbeitgeber bis zur Dauer von sechs Wochen. Es findet ein Gleichlauf mit der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit statt. § 3a EFZG stellt dabei allein auf die "Verhinderung" an der Arbeitsleistung ab. Ein krankheitsgleicher Zustand ist mithin nicht vorauszusetzen.
Rz. 452
Vor Einführung dieser Vorschrift stand dem Arbeitnehmer, der Organe, Gewebe oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen spendete, jedenfalls bei einem komplikationslosen Eingriff kein Entgeltfortzahlungsanspruch zu, entweder weil die Arbeitsunfähigkeit nicht infolge Krankheit auftrat, oder weil er die Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet hatte. Das BAG kam zum selben Ergebnis, mit der Begründung, dass der Arbeitgeber nur das "allgemeine Krankheitsrisiko" tragen solle. Der Organspender war auch bislang nicht schutzlos gestellt; er konnte sich an die Krankenkasse des versicherten Organempfängers wenden und dort seinen Verdienstausfall als Kosten der Heilbehandlung reklamieren.
Rz. 453
§ 3a Abs. 2 EFZG sieht nunmehr Erstattung zugunsten des Arbeitgebers vor. Danach sind dem Arbeitgeber von der Krankenkasse des Empfängers von Organen oder Geweben das an den Arbeitnehmer fortgezahlte Arbeitsentgelt sowie die hierauf entfallenden Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung und zur betrieblichen Altersversorgung auf Antrag zu erstatten. Die Kostenentlastung verfolgt das Ziel, auch beim Arbeitgeber die Akzeptanz für Organspenden zu erhöhen und damit insg. den Schutz des Spenders von Organen und Geweben abzusichern. Es wird an die bestehende Rechtspraxis angeknüpft, dem Organspender den Ausfall von Arbeitseinkünften zu erstatten; diese Erstattung erfolgt nunmehr "übers Dreieck", unter Einbeziehung des Arbeitgebers. Erstattungsverpflichteter ist der Versicherungsträger, der die Kosten für die Krankenbehandlung des Empfängers des Spenderorgans/Spendergewebes trägt (gesetzliche Krankenkasse oder private Krankenversicherung).
Rz. 454
Die Erstattung erfolgt nicht automatisch, sondern ist vom Arbeitgeber zu beantragen. Zur Absicherung des Erstattungsanspruchs regelt § 3a EFZG, dass der Arbeitnehmer unverzüglich die zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs erforderlichen Angaben zu machen hat. Da eine Lebendorganspende regelmäßig mit entsprechender Vorbereitung verbunden ist, wird der Arbeitnehmer die notwendigen Informationen spätestens mit Erbringung der Entgeltfortzahlung liefern können.