Peter Kiesgen, Dr. iur. Jan Grawe
aa) § 1 Wartezeit
Rz. 673
Eine Wartezeit kann, muss aber nicht vorgesehen werden. Sie wirkt sich insbesondere aus, wenn eine Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung zugesagt ist. Erst nach Ablauf der Wartezeit entsteht der Anspruch auf die Versorgungsleistung. D.h. bei Invalidität innerhalb der ersten drei Jahre nach Erteilung der Versorgungszusage oder bei Tod des Arbeitnehmers in diesem Zeitraum entstünden keine Versorgungsansprüche. Es ist zu prüfen, ob das gewollt ist.
Die Wartezeit auf mehr als drei Jahre zu erstrecken, ist wenig sinnvoll. Hat die Versorgungszusage mindestens drei Jahre bestanden und ist der Arbeitnehmer dann 21 Jahre alt, ist die Versorgungsanwartschaft unverfallbar gemäß § 1b Abs. 1 BetrAVG. Die Wartezeit kann dann gemäß § 1b Abs. 1 S. 5 BetrAVG auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und auch noch nach Eintritt des Versorgungsfalles erfüllt werden.
bb) § 2 Versorgungsfälle
Rz. 674
(1) Eine Anknüpfung an die Altersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (gRV), am besten durch eine entsprechende dynamische Verweisung auf die jeweils geltende Altersgrenze in der gRV, ist am unproblematischsten. Abweichende Altersgrenzen haben auch Auswirkungen auf die Berechnung der Höhe der unverfallbaren Anwartschaft nach § 2 Abs. 1 BetrAVG. Der 2. Satz wiederholt letztlich die Bestimmung des § 6 BetrAVG.
(2) Invaliditätsrente kann, muss aber nicht zugesagt werden. Die Definition bezieht sich auf § 43 SGB VI.
Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch bei der Invaliditätsrente als Voraussetzung der Leistung vorzusehen, ist seit der Reform der gesetzlichen Invalidenrenten ab 1.1.2001 nicht mehr unproblematisch. Seit dieser Zeit werden Erwerbsminderungsrenten grundsätzlich nur noch zeitlich befristet geleistet, und zwar zunächst längstens für drei Jahre. Das kann dazu führen, dass ein Arbeitnehmer nicht mehr ohne weiteres bereit sein wird, bei Eintritt der Invalidität sein Arbeitsverhältnis zu beenden. Eine an das Ausscheiden gekoppelte Leistungsgewährung kann daher nach AGB-Recht unzumutbar sein.
Deshalb sollte auf ein Ausscheiden als Leistungsvoraussetzung verzichtet werden.
(3) Hinterbliebenenversorgung kann, muss aber nicht gewährt werden. Die Ansprüche für Hinterbliebene können auf diejenige beschränkt werden, deren familienrechtliche Beziehungen zum Arbeitnehmer bereits während des Arbeitsverhältnisses bestanden. Damit wird die Hinterbliebenenversorgung auf den Personenkreis beschränkt, von denen der Arbeitgeber während des laufenden Arbeitsverhältnisses erfahren hat. Das kann auch wichtig sein für versicherungsmathematische Erwägungen, die für den Umfang der zu bildenden Rückstellungen bedeutsam sein können.
Sollen allein Versorgungsehen nicht begünstigt werden, kann die Alternative gewählt werden. Anerkannt sind in der Rechtsprechung weiter sog. altersunabhängige Spätehenklauseln, Mindestehedauerklauseln, Altersdifferenzklauseln und Mindestaltersklauseln. Von einer Formulierung solcher Klauseln wurde abgesehen, da sie immer weniger gebräuchlich sind und einladen können, sie unter europarechtlichen Gesichtspunkten oder nach dem AGG erneut einer gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen.
Sollen auch Familienmitglieder, die zukünftig hinzukommen – nach Ausscheiden oder Pensionierung – unbeschränkt in den Genuss der erdienten Betriebsrente kommen, sind alle aufgeführten Klauseln und Beschränkungen zu vermeiden.
Eingetragene Lebenspartnerschaften zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts sind nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz vom 1.8.2001 weitgehend der Ehe gleichgestellt. Sie sind in die Hinterbliebenenversorgung der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen (§ 46 Abs. 4 SGB VI). Auch in der betrieblichen Altersversorgung sind Lebenspartner mit Eheleuten gleichzustellen. Ein Ausschluss von Lebenspartnern ist unter verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Gesichtspunkten nicht zulässig, wenn und soweit Ehepartnern Hinterbliebenenversorgung zugesagt ist.
cc) § 3 Höhe der Versorgung
Rz. 675
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