Peter Kiesgen, Dr. iur. Jan Grawe
aa) Verzinslichkeit des Darlehens
Rz. 763
Das dem Arbeitnehmer gewährte Arbeitgeberdarlehen kann verzinslich oder unverzinslich ausgestaltet werden. Soll das Darlehen verzinst werden, ist eine entsprechende Vereinbarung erforderlich; wird eine Vereinbarung über die Entrichtung von Darlehenszinsen nicht getroffen, hat der Arbeitgeber keinen Anspruch auf Zinszahlungen.
Rz. 764
Darlehen, die zinslos oder zu geringeren als den marktüblichen Zinsen gewährt werden, begründen einen geldwerten Vorteil des Arbeitnehmers, der als Sachbezug zu versteuern ist. Die Vorgaben für die steuerliche Behandlung der Sachbezüge durch die Finanzverwaltung ergeben sich aus dem Rundschreiben des BMF vom 19.5.2015. Die sich aus dem Arbeitgeberdarlehen ergebenden Zinsvorteile sind demnach zu versteuern, wenn die Summe der noch nicht getilgten Darlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraums 2.600 EUR übersteigt. Für die Ermittlung des Zinsvorteils ist zwischen einer Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG (z.B. der Arbeitnehmer eines Einzelhändlers erhält ein zinsverbilligtes Arbeitgeberdarlehen) und einer Bewertung nach § 8 Abs. 3 S. 1 EStG (z.B. der Arbeitnehmer eines Finanzunternehmens erhält ein zinsverbilligtes Arbeitgeberdarlehen mit Ansatz des Rabatt-Freibetrags von 1.080 EUR) zu unterscheiden. Ein steuerbarer Sachbezug liegt allerdings auch dann nicht vor, wenn der marktübliche Zinssatz (Maßstabszinssatz) nicht unterschritten wird.
Setzt der Zinssatz des vergleichbaren Darlehens eines Dritten eine Sicherheitenbestellung, etwa eine Grundschuldbestellung voraus, ist der Verzicht des Arbeitgebers auf eine solche Bestellung ebenfalls ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil; in dessen Bewertung werden insbesondere die üblichen Kosten und Gebühren des Grundbuchamts und des Notars für eine dingliche Sicherung des Arbeitgeberdarlehens einbezogen.
bb) Regelung der Rückzahlungsverpflichtung
Rz. 765
Das Darlehen ist vorbehaltlich einer entsprechenden Vereinbarung gem. § 488 Abs. 3 BGB erst nach Kündigung des Darlehensvertrages zur Rückzahlung fällig. Da dies in aller Regel nicht den Interessen der Parteien entspricht, sollte ein fester Tilgungsplan vereinbart werden, der die Rückzahlungsverpflichtungen des Arbeitnehmers eindeutig und ausreichend transparent festlegt.
Rz. 766
Insbesondere wenn das Darlehen nicht oder nur durch nachrangige Sicherheiten abgesichert wird, sollte bei der Vertragsgestaltung darauf geachtet werden, dass zur Erfüllung der Rückzahlungsverpflichtung der unmittelbare Zugriff auf das Arbeitseinkommen des Arbeitnehmers ermöglicht wird. Hierzu bietet sich eine Aufrechnungsvereinbarung an, die den Arbeitgeber berechtigt, Zins- und Tilgungsraten jeweils bei Fälligkeit einzubehalten. Anders als bei einer Vorschusszahlung, die mit dem Vergütungsanspruch uneingeschränkt verrechnet werden kann, sind dabei die individuellen Pfändungsfreigrenzen des Arbeitnehmers zu beachten, sodass die monatlichen Raten nicht zu hoch bemessen werden sollten. Zwar steht dem Arbeitgeber das Recht zur Aufrechnung gem. § 387 BGB auch ohne vertragliche Vereinbarung zu, doch wird durch die vertragliche Aufrechnungsvereinbarung eine jeweils gesonderte Aufrechnungserklärung des Arbeitgebers entbehrlich und dem Arbeitnehmer die Möglichkeit genommen, seine Vergütungsansprüche gegen andere Forderungen des Arbeitgebers aufzurechnen. Bei Abschluss der Anrechnungsvereinbarung sollte darüber hinaus sichergestellt sein, dass die Zins- und Tilgungsansprüche des Arbeitgebers jeweils vor oder zumindest gleichzeitig mit dem Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers entstehen und fällig werden; nur in diesem Fall genießt die Aufrechnungsvereinbarung Vorrang vor einer etwaigen Lohnpfändung Dritter, sodass eine erstrangige Bedienung der Darlehensforderung sichergestellt wird.
cc) Rückzahlungsverpflichtung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Rz. 767
Aus der rechtlichen Selbstständigkeit des Arbeitgeberdarlehens folgt, dass das Darlehen mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht ohne Weiteres zur Rückzahlung fällig wird. Der Bestand des Arbeitsverhältnisses ist i.d.R. weder eine wesentliche Geschäftsgrundlage des Darlehensvertrages, noch berechtigt d...