Peter Kiesgen, Dr. iur. Jan Grawe
aa) Festlegung
Rz. 1033
Der Aufnahme einer Klausel über den konkreten Anteil der Arbeitszeit, die der Arbeitnehmer in seinem Home-Office verrichten kann, bedarf es dann nicht, wenn (z.B. bei Vertriebsmitarbeitern) feststeht, dass sämtliche Verwaltungstätigkeiten, die mit einer Vertriebstätigkeit in einem Zusammenhang stehen, im Home-Office verrichtet werden. In diesem Fall kann die Regelung in Nr. 1 der Klauselvariante entfallen.
Rz. 1034
Einen Anspruch des Arbeitnehmers darauf, dass er seine Arbeit ganz oder zum Teil im Home-Office verrichten kann, gibt es derzeit noch nicht. Der Gesetzgeber arbeitet aber an dem Entwurf eines Gesetzes, das einen Rechtsanspruch auf mobiles Arbeiten regeln soll. Der Arbeitgeber seinerseits kann ohne entsprechende Vereinbarung oder gesetzliche Grundlage nicht verlangen, dass der Arbeitnehmer seine Arbeit im Home-Office verrichtet. Die Entscheidung, ob die Arbeit in dem vereinbarten Umfang im Home-Office erbracht wird, kann dem Arbeitnehmer überlassen werden. Aus Arbeitgebersicht empfiehlt es sich aber, vor allem bei begrenzt zur Verfügung stehenden Raumkapazitäten in der Betriebsstätte in der Home-Office-Vereinbarung klar zu regeln, ob zu einem bestimmten Anteil im Home-Office gearbeitet werden kann oder muss und wie die Festlegung erfolgt. Ggf. sind hierbei die sich aus einer Betriebsvereinbarung ergebenden Regelungen zu beachten (s. Mitbestimmungsrechte § 1b Rdn 466).
bb) Aufwandsentschädigung
Rz. 1035
Ein Vermögensopfer des Arbeitnehmers im Interesse des Arbeitgebers kann eine Entschädigungspflicht des Arbeitgebers nach § 670 BGB auslösen. Um Streitigkeiten über den Inhalt der Entschädigungspflicht zu vermeiden, sollte daher eine Regelung darüber getroffen werden, ob und in welcher Höhe der Arbeitnehmer dafür, dass er seinen privaten Wohnraum für die Errichtung eines Home-Office zur Verfügung stellt, eine Entschädigung erhält. Diese Entschädigungszahlung kann pauschaliert werden. Fehlt eine solche Regelung, steht dem Arbeitnehmer in der Regel ein Aufwandsentschädigungsanspruch aus § 670 BGB zu, wenn die Tätigkeit im Home-Office im Interesse des Arbeitgebers liegt, weil der Arbeitnehmer durch die Bereitstellung des privaten Wohnraumes ein Vermögensopfer im Interesse des Arbeitgebers erbringt. Ein solches Vermögensopfer nimmt die Rechtsprechung bereits dann an, wenn der Arbeitnehmer seine häusliche Einrichtung für den Arbeitgeber zur Verfügung stellt und auf die Privatnutzung der Wohnfläche verzichtet. Nach Ansicht des BAG löst bereits die ständige Nutzung von mindestens 8 qm Wohnraum im Interesse des Arbeitgebers eine solche Entschädigungspflicht aus. Danach kann der Arbeitnehmer zumindest dann, wenn er z.B. für die Lagerung von Akten, Betriebsmaterialien oder das Aufstellen eines PC privaten Wohnraum zur Verfügung stellt, von dem Arbeitgeber eine Entschädigung verlangen, deren Höhe die Parteien vertraglich festlegen sollten. Als Anhaltspunkt für die Höhe der Nutzungsentschädigung dürfte der örtliche Mietwert nebst Nebenkosten ein angemessener Anhaltspunkt sein. Um zu vermeiden, dass in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren Streit über die Größe der für das Home-Office erforderlichen Fläche entsteht, sollte auch diese vertraglich festgelegt werden. Hat vor allem der Arbeitnehmer ein Interesse an einer Home-Office-Tätigkeit, wird ein Aufwandsentschädigungsanspruch nach § 670 BGB verneint. In diesem Fall besteht nur ein Aufwandsentschädigungsanspruch des Arbeitnehmers bei einer ausdrücklichen vertraglichen Zahlungsverpflichtung des Arbeitgebers.
cc) Datenschutz
Rz. 1036
Da sich im häuslichen Bereich eines Arbeitnehmers auch betriebsfremde Personen aufhalten können, bedarf es zur Einhaltung des Datenschutzes, insbesondere zum Schutz der geschäftlichen/betrieblichen Daten einer Regelung darüber, wie die Unterlagen/Einrichtungsgegenstände des Home-Office vor dem Zugriff Dritter geschützt werden können. Sofern dies räumlich möglich ist, dürfte die Abschließbarkeit eines Raumes zur Sicherstellung dieser Vorgaben ein geeignetes Mittel sein. Beschränkt sich die Ausstattung des Home-Office auf einen PC/Laptop und andere elektronische Medien, kann dem Erfordernis des Datenschutzes auch dadurc...