Peter Kiesgen, Dr. iur. Jan Grawe
aa) Auswirkungen auf Sonderzahlungen/betriebliche Altersversorgung
Rz. 1382
Die Frage, ob bzw. wie sich der Sonderurlaub auf den Anspruch des Arbeitnehmers auf Sonderzahlungen, z.B. auf Prämien-/Tantiemezahlungen oder die betriebliche Altersversorgung auswirkt, hängt davon ab, ob der jeweilige Tatbestand der anspruchsbegründenden Norm an die Erbringung der Arbeitsleistung oder den Bestand des Arbeitsverhältnisses anknüpft. Um Unklarheiten über das Bestehen solcher Sonderzahlungsansprüche zu vermeiden, sollte in der vertraglichen Vereinbarung über die Gewährung des Sonderurlaubes auch hierüber eine Regelung aufgenommen werden. Zu achten ist darauf, dass durch eine solche Regelung keine zwingenden gesetzlichen oder tariflichen Ansprüche, die an den Bestand des Arbeitsverhältnisses anknüpfen, abgeschnitten werden dürfen, unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer eine Arbeitsleistung erbracht hat oder nicht (z.B. Treueprämien).
bb) Auswirkungen auf Betriebszugehörigkeitszeiten
Rz. 1383
Da auch der unbezahlte Sonderurlaub die Betriebszugehörigkeitszeit nicht unterbricht, führt die Sonderurlaubsregelung z.B. bei der Bemessung der Länge der Kündigungsfrist im Rahmen des § 622 BGB nicht zu einer Verkürzung der maßgebenden Betriebszugehörigkeitszeit um die Dauer des Sonderurlaubes.
cc) Zweckbestimmung
Rz. 1384
Um Auslegungsschwierigkeiten zu vermeiden, sollte der Zweck des Sonderurlaubes mit in die Vereinbarung über die Gewährung von Sonderurlaub aufgenommen werden. Wollen die Parteien den Ausnahmecharakter der Regelung zum Ausdruck bringen und besteht auf Arbeitgeberseite das Bedürfnis, das Entstehen eines Anspruches aus betrieblicher Übung oder Gleichbehandlung zu verhindern, empfiehlt es sich, den Zweck des Sonderurlaubes möglichst individuell zu formulieren.
dd) Arbeitsunfähigkeit im Sonderurlaub
Rz. 1385
Da zumindest im Schrifttum problematisiert wird, ob bei der Erkrankung eines Arbeitnehmers während der Dauer des unbezahlten Sonderurlaubes eine Unterbrechung des Sonderurlaubes mit der Folge des Entstehens eines Entgeltfortzahlungsanspruches begründet wird oder ein Anspruch auf Verlängerung des Sonderurlaubes um den Zeitraum der Erkrankung entstehen kann, sollte dieser Fall ausdrücklich geregelt werden. Das BAG verneint den Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn der Arbeitnehmer während eines auf seinen Wunsch vereinbarten unbezahlten Sonderurlaubes erkrankt. Nach Ansicht des BAG kann der Anspruch auf Entgeltfortzahlung auch wirksam ausdrücklich in der vertraglichen Vereinbarung über die Gewährung des unbezahlten Sonderurlaubes ausgeschlossen werden. Im Hinblick auf die Regelungen der §§ 310 Abs. 4 S. 2, 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB bestehen an der Aufnahme einer solchen Ausschlussklausel in vorformulierten Vertragsbedingungen jedenfalls dann keine Bedenken, wenn der Zweck des Sonderurlaubes nicht die Erholung des Arbeitnehmers ist und der Zweck damit mit dem Gedanken des § 1 BUrlG nicht vergleichbar ist. Gegebenenfalls kann aber bei einer Erkrankung während des unbezahlten Sonderurlaubes ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Krankengeld gegen die Krankenkasse bestehen.
Im Falle der Vereinbarung eines bezahlten Sonderurlaubes hängt die Frage, ob eine Erkrankung des Arbeitnehmers während des bezahlten Sonderurlaubes Einfluss auf die Dauer des Sonderurlaubes hat, vom Zweck des Sonderurlaubes ab. Dient dieser dem Interesse des Arbeitnehmers auf Erholung oder sonstigen Ausgleich für Mehrarbeit am Arbeitsplatz, dürfte eine analoge Anwendung des § 9 BUrlG naheliegen, weil bei einer Erkrankung während des Sonderurlaubes der von den Parteien verfolgte Zweck nicht erreicht werden kann. In anderen Fällen hingegen, insbesondere dann, wenn die Gewährung des bezahlten Sonderurlaubes im Interesse des Arbeitgebers oder dem privaten Interesse des Arbeitnehmers liegt, ist für eine analoge Anwendung des § 9 BUrlG kein Raum. In die Vereinbarung sollte daher neben dem Zweck des Sonderurlaubes auch eine Vereinbarung aufgenommen werden, wie sich die Arbeitsunfähigkeit auf die Dauer des Sonderurlaubes auswirkt.
ee) Vorzeitige Beendigung
Rz. 1386
Der Arbeitgeber ist in der Regel nur dann verpflichtet, der vorzeitigen Beendigung eines unbezahlten Sonderurlaubes zuzustimmen, wenn diese Möglichkeit tarifvertraglich oder einzelvertraglich vereinbart ist. Eine Pflicht zur Einwilligung in die vorzeitige Beendigung des Sonderurlaubes aufgrund arbeitsrechtlicher Fürsorgepflicht kann auch ohne tarifvertragliche oder einzelvertragliche Vereinbarung dann bestehen, wenn dem Arbeitgeber die Beschäftigung des Arbeitnehmers möglich und zumutbar ist und wenn der Grund für die Bewilligung des Sonderurlaubes weggefallen ist oder schwerwiegende negative Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Arbeitnehmers eingetreten sind.
ff) Auswirkungen auf den (gesetzlichen) Mindesturlaub
Rz. 1387
Das BAG hat seine Rechtsprechung zu der Frage, ob während des unbezahlten Sonderurlaubes ein gesetzlicher Mindesturlaubsanspruch des Arbeitnehmers ents...